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    Schulbegleitung bei Umzug: Was mit der Bewilligung passiert (Essen und Ruhrgebiet)

    Von Jonah, Geschäftsführer

    Die neue Wohnung ist gefunden, der Umzugstermin steht. Und dann kommt die Frage, die in keiner Umzugscheckliste vorkommt: Was wird aus der Schulbegleitung? Zahlt die alte Stadt weiter, muss die neue Stadt neu entscheiden, und braucht Ihr Kind einen neuen Antrag? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt vor allem darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage Ihre Schulbegleitung bewilligt wurde. Bei § 35a SGB VIII (seelische Behinderung) wechselt mit dem Umzug in eine andere Stadt in der Regel das zuständige Jugendamt. Bei § 112 SGB IX (körperliche, geistige oder Mehrfachbehinderung) bleibt nach dem Gesetzeswortlaut oft die bisherige Stadt zuständig, auch wenn Sie längst woanders wohnen.

    Dieser Ratgeber zeigt, was bei einem Umzug innerhalb von Essen, aus Essen in eine Nachbarstadt und nach Essen hinein passiert. Mit Szenario-Tabelle, Zeitplan, Mustertext für die Mitteilung an das Amt und den ersten Adressen in den Ruhr-Städten, in denen wir arbeiten. Es geht um Schulbegleitung (I-Kraft, Integrationshelfer:in, Inklusionshilfe), finanziert über die Eingliederungshilfe und für Familien kostenfrei.

    Das Wichtigste in drei Sätzen

    1. Schauen Sie in Ihren Bescheid: Steht dort § 35a SGB VIII oder § 112 SGB IX? Davon hängt ab, ob die Zuständigkeit mit umzieht. (Bescheid-Checkliste)
    2. Melden Sie den Umzug früh und schriftlich, sobald der Termin feststeht. Wer Sozialleistungen erhält, muss erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), und ein früher Hinweis gibt den Ämtern Zeit für die Übergabe.
    3. Kein Abbruch durch den Zuständigkeitswechsel: Bei § 35a muss das bisherige Jugendamt weiterleisten, bis das neue die Hilfe fortsetzt (§ 86c SGB VIII). Bei § 112 bleibt die Zuständigkeit in der Regel bis zum Ende des Leistungsbezugs bestehen (§ 98 Abs. 1 SGB IX).

    § 35a und § 112 bei Umzug im Vergleich

    Frage§ 35a SGB VIII (Jugendamt)§ 112 SGB IX (Eingliederungshilfe der Stadt)
    Woran knüpft die örtliche Zuständigkeit an?gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern (§ 86 SGB VIII)gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei der ersten Antragstellung (§ 98 Abs. 1 SGB IX)
    Was passiert beim Umzug in eine andere Stadt?Zuständigkeit wechselt in der Regel zum Jugendamt der neuen StadtZuständigkeit bleibt nach dem Wortlaut beim bisherigen Träger, solange die Leistung läuft
    Wann wird neu bestimmt?mit dem Umzug der Eltern (Sonderregeln bei getrennt lebenden Eltern, § 86 Abs. 2 und 5)wenn mindestens sechs Monate am Stück keine Eingliederungshilfe bezogen wurde
    Wer zahlt in der Übergangszeit?das bisherige Jugendamt, bis das neue die Leistung fortsetzt (§ 86c Abs. 1)der bisherige Träger zahlt ohnehin weiter
    Wie läuft die Übergabe?Fallübergabe im Gespräch, Eltern und Kind werden angemessen beteiligt (§ 86c Abs. 2)keine Übergabe nötig, aber Änderungen (Adresse, Schule) melden
    PlanungsinstrumentHilfeplan (Hilfeplangespräch)Gesamtplan (Gesamtplanverfahren)
    Typischer Stolpersteinneues Jugendamt prüft den Bedarf neu, eigene FormulareSchule und Träger liegen in einer anderen Stadt als das zahlende Amt

    Wichtig für Nordrhein-Westfalen: Für Schulkinder bis längstens zum Ende der Sekundarstufe II sind laut Ausführungsgesetz (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW) die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Eingliederungshilfe, nicht der LVR oder LWL. Deshalb ist „bisheriger Träger“ bei § 112 ganz konkret Ihre bisherige Stadt, zum Beispiel das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen. Mehr zur Abgrenzung: LVR oder LWL und § 35a oder § 112.

    Wie einzelne Städte diese Regeln in der Praxis umsetzen, kann sich unterscheiden. Lassen Sie sich die Zuständigkeit nach dem Umzug deshalb schriftlich bestätigen. Das ist keine Rechtsberatung, sondern der Weg, auf dem Sie Unklarheiten früh sichtbar machen.

    Acht Umzugs-Szenarien und was jeweils zu tun ist

    Szenario§ 35a SGB VIII§ 112 SGB IXWas Sie tun
    1. Umzug innerhalb von Essen, Kind bleibt an seiner SchuleJugendamt Essen bleibt zuständigStadt Essen bleibt zuständigneue Adresse schriftlich melden, Träger informieren
    2. Umzug innerhalb von Essen mit SchulwechselJugendamt Essen bleibt, neue Schule wird geprüftStadt Essen bleibt, neue Schule wird geprüftSchulwechsel melden, Bedarf an der neuen Schule schildern (mehr Stunden)
    3. Umzug von Essen nach Mülheim, Kind bleibt an der Essener Schulein der Regel wird das Jugendamt Mülheim zuständig, Essen leistet bis zur Fortsetzung weiternach § 98 SGB IX bleibt in der Regel die Stadt Essen zuständigbeide Ämter früh informieren, Zuständigkeit schriftlich bestätigen lassen
    4. Umzug von Essen nach Gelsenkirchen mit SchulwechselJugendamt Gelsenkirchen (Referat 51) übernimmt nach ÜbergabeStadt Essen bleibt in der Regel zuständig, neue Schule in Gelsenkirchen muss in den BescheidSchulplatz klären, Änderung beim zuständigen Amt beantragen
    5. Zuzug nach Essen aus Bottrop, Oberhausen oder DuisburgJugendamt Essen übernimmt, das bisherige Jugendamt leistet bis dahin weiterbisherige Stadt bleibt in der Regel zuständigBescheid und Hilfeplan an das Jugendamt Essen geben, Übergabegespräch einfordern
    6. Eltern trennen sich, ein Elternteil zieht weg, gemeinsames Sorgerechtbisherige Zuständigkeit bleibt bestehen, solange beide das Sorgerecht haben (§ 86 Abs. 5 Satz 2)Aufenthalt des Kindes bei Erstantrag bleibt maßgeblichLebensmittelpunkt des Kindes dokumentieren, beide Elternteile informieren
    7. Leistung ruht länger, Umzug, dann neuer Antragneuer Antrag beim Jugendamt am neuen Wohnortnach mindestens sechs Monaten ohne Leistung wird die Zuständigkeit neu festgestellt, also meist die neue StadtAntrag rechtzeitig vor Schulstart in der neuen Stadt stellen
    8. Umzug in ein anderes Bundeslandneues Jugendamt nach dortigem VerfahrenZuständigkeit nach § 98 prüfen lassen, die Trägerstruktur ist je Bundesland anderssehr früh beginnen, Bescheide und Gutachten komplett mitnehmen

    Szenario 3 überrascht viele Familien: Bei einer seelischen Behinderung kann für dieselbe Schulbegleitung an derselben Essener Schule plötzlich das Jugendamt Mülheim zuständig sein, weil die Eltern dort wohnen. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung bleibt dagegen nach dem Gesetzeswortlaut oft das Essener Amt im Boot, obwohl die Familie in Mülheim lebt. In beiden Fällen gilt: Ein Antrag beim falschen Amt geht nicht verloren. Unzuständige Stellen müssen ihn weiterleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I).

    Zeitplan: Was Sie wann erledigen

    ZeitpunktAufgabeWer
    sobald der Umzugstermin feststeht (ideal 8 bis 12 Wochen vorher)Umzug schriftlich an das bewilligende Amt melden, Mustertext untenEltern
    gleichzeitigTräger der Schulbegleitung informieren, Einsatz in der neuen Stadt klärenEltern und Träger
    6 bis 8 Wochen vorherSchulplatz klären: bleibt Ihr Kind an der Schule oder wechselt es? Bei sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf früh mit Schule und Schulamt sprechenEltern, Schule
    4 bis 6 Wochen vorherbei § 35a: Termin für das Übergabegespräch zwischen altem und neuem Jugendamt erfragenEltern, beide Jugendämter
    spätestens 2 Wochen nach EinzugAnmeldung beim Bürgeramt der neuen Stadt (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)Eltern
    direkt nach der AnmeldungMeldebescheinigung an das zuständige Amt schickenEltern
    erste Wochen nach dem Umzugneuen Bescheid oder schriftliche Bestätigung zur Zuständigkeit prüfen: Stunden, Schule, LaufzeitEltern
    Ende des SchuljahresFolgeantrag beim nun zuständigen Amt (Verlängerung und Folgeantrag)Eltern, Träger

    Die Wochenangaben sind Erfahrungswerte aus unserer Praxis, keine Amtsfristen. Fest geregelt ist nur die Meldefrist von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Schritt für Schritt: So bleibt die Begleitung beim Umzug stabil

    1. Rechtsgrundlage im Bescheid finden. § 35a SGB VIII oder § 112 SGB IX steht meist im ersten Absatz. Im Zweifel fragen Sie Ihre Sachbearbeitung oder uns.
    2. Umzug schriftlich melden. Per E-Mail oder Brief an das Amt, das den Bescheid erlassen hat. Nennen Sie neue Adresse, Umzugsdatum und ob die Schule wechselt.
    3. Schulfrage klären. Bleibt Ihr Kind an seiner Schule, ändert sich am Einsatzort nichts. Wechselt es, muss die neue Schule in den Bescheid. Der Umfang wird dann meist neu bewertet, weil Klassengröße, Wege und Abläufe anders sind.
    4. Bei § 35a die Übergabe einfordern. Das neue Jugendamt soll den Hilfeprozess und die vereinbarten Ziele nicht gefährden (§ 86c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Bitten Sie um ein gemeinsames Übergabegespräch und nehmen Sie den aktuellen Hilfeplan mit.
    5. Bei § 112 die Zuständigkeit bestätigen lassen. Fragen Sie das bisherige Amt schriftlich, ob es nach § 98 SGB IX zuständig bleibt. So vermeiden Sie, dass zwei Städte sich gegenseitig auf die andere verweisen.
    6. Träger und Fachkraft abstimmen. Kann die bisherige Schulbegleitung weiterarbeiten, oder braucht es eine neue Fachkraft in der Nähe der neuen Schule? Ihr Wunsch- und Wahlrecht gilt weiter. Ein Trägerwechsel ist möglich, aber nicht nötig, wenn der Träger in beiden Städten arbeitet.
    7. Neuen Bescheid oder Bestätigung prüfen. Stimmen Stunden, Schule, OGS und Laufzeit? Wenn etwas fehlt oder gekürzt wurde, beachten Sie die Widerspruchsfrist. (Widerspruch in NRW)

    Mustertext: Mitteilung des Umzugs an das Amt

    Diesen Text können Sie anpassen und per E-Mail oder Brief schicken. Er ist eine Formulierungshilfe, keine rechtliche Vorlage.

    Betreff: Umzug, Schulbegleitung für [Name des Kindes], geb. [Datum], Aktenzeichen [falls vorhanden]

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für unser Kind [Name] ist Schulbegleitung nach [§ 35a SGB VIII / § 112 SGB IX] bewilligt (Bescheid vom [Datum]). Wir ziehen am [Datum] von [alte Adresse] nach [neue Adresse].

    [Unser Kind bleibt an der [Schule] / Unser Kind wechselt zum [Datum] an die [neue Schule].]

    Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche Stelle ab dem Umzug für die Schulbegleitung zuständig ist und ob Unterlagen fehlen. Bei einem Zuständigkeitswechsel bitten wir um Weiterleitung der Akte und um ein gemeinsames Übergabegespräch, damit die Begleitung ohne Unterbrechung weiterläuft. Der durchführende Träger ist [Name des Trägers].

    Mit freundlichen Grüßen [Name, Telefon, E-Mail]

    Bewahren Sie eine Kopie und die Eingangsbestätigung auf.

    Erste Adressen in Essen und den Nachbarstädten

    Wenn bei § 35a das Jugendamt wechselt oder nach einer längeren Pause ein neuer Antrag nötig wird, sind das die ersten Briefkästen in den Städten, in denen Starke Schultern arbeitet. Details, Formulare und Kontaktwege stehen in den verlinkten Antrag-Guides.

    Stadt§ 35a SGB VIII (seelisch)§ 112 SGB IX (körperlich, geistig, mehrfach)Ausführlicher Guide
    EssenJugendamt Essen, I. Hagen 26, Tel. 0201 88-51777Amt für Soziales und Wohnen, Eingliederungshilfe, Altendorfer Straße 103, Tel. 0201 88-50555Eingliederungshilfe in Essen
    Mülheim an der RuhrKommunaler Sozialer Dienst, Ruhrstraße 1Sozialamt, Eingliederungshilfe Kinder und Jugendliche, Ruhrstraße 1Mülheim
    OberhausenFachstelle § 35a, Alte Heid 13Eingliederungshilfe, Essener Str. 53Oberhausen
    Bottrop (LWL-Gebiet)Jugendamt, Prosperstr. 71/1Sozialamt, Berliner Platz 7Bottrop
    Gelsenkirchen (LWL-Gebiet)Jugendamt / Referat 51, Zeppelinallee 9-13Referat Soziales, Vattmannstraße 2-8Gelsenkirchen
    DuisburgJugendamt, Fachdienst Eingliederungshilfe, Sonnenwall 73-75Amt für Soziales und Wohnen, Zentrale Eingliederungshilfe, Schifferstraße 98-100Duisburg
    Velbert (Kreis Mettmann)Städtischer Jugendhilfedienst, Oststraße 38Kreis Mettmann, EingliederungshilfeVelbert
    WuppertalFachstelle Inklusionshilfe in Schulen, Döppersberg 41dieselbe FachstelleWuppertal

    Zwei Besonderheiten für die Übergabe: Bottrop und Gelsenkirchen liegen im Gebiet des LWL, Essen, Mülheim, Oberhausen, Duisburg, Velbert und Wuppertal im Gebiet des LVR. Für die Schulbegleitung schulpflichtiger Kinder ist das meist egal, weil in beiden Fällen die Stadt oder der Kreis zuständig ist. Und in Velbert ist bei § 112 nicht die Stadt, sondern der Kreis Mettmann der Träger. Wer aus Essen nach Velbert zieht und unter § 112 fällt, hat es nach § 98 SGB IX aber in der Regel weiter mit Essen zu tun.

    Checkliste: Diese Unterlagen sollten beim Umzug griffbereit sein

    UnterlageWozu
    [ ] aktueller Bewilligungsbescheid (mit Rechtsgrundlage)zeigt Zuständigkeit, Stunden, Laufzeit
    [ ] Hilfeplan (§ 35a) oder Gesamtplan bzw. Teilhabeplan (§ 112)Ziele und Absprachen für die Übergabe
    [ ] ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahmen, DiagnostikNachweis der Behinderung, falls das neue Amt neu prüft
    [ ] Stellungnahme der bisherigen Schule, FörderplanBedarf im Schulalltag
    [ ] Bescheid über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (AO-SF), falls vorhandenSchulplatzsuche, Einordnung an der neuen Schule
    [ ] Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid, falls vorhandenergänzender Nachweis
    [ ] Meldebescheinigung der neuen StadtNachweis des neuen Wohnorts
    [ ] Aufnahmebestätigung der neuen Schule (bei Schulwechsel)neuer Einsatzort für den Bescheid
    [ ] Kopie der Umzugsmitteilung und EingangsbestätigungNachweis, dass Sie rechtzeitig informiert haben
    [ ] Kontaktdaten des durchführenden TrägersAbstimmung zwischen Amt, Schule und Träger

    Was Schule und Träger beim Umzug beitragen können

    Die Schule bleibt für den Unterricht verantwortlich. Bei einem Schulwechsel hilft ein kurzer Übergabebericht der bisherigen Klassenleitung: Was funktioniert, wo braucht Ihr Kind Unterstützung, welche Absprachen gab es mit der Schulbegleitung? Diesen Bericht können Sie dem Amt mitschicken, wenn der Bedarf an der neuen Schule geprüft wird. Für Übergänge zwischen Schulstufen gibt es eigene Stolpersteine: Übergang Grundschule zur weiterführenden Schule.

    Der Träger organisiert die Begleitung selbst. Bei einem Umzug innerhalb der Städte, in denen ein Träger arbeitet, kann die Begleitung oft beim selben Anbieter bleiben, manchmal sogar mit derselben Fachkraft, wenn die neue Schule für sie erreichbar ist. Ist das nicht möglich, ist eine geplante Übergabe mit Kennenlernen besser als ein harter Schnitt am Umzugstag. Was nach einer neuen Bewilligung praktisch passiert, beschreibt unsere Seite Nach der Bewilligung.

    Häufige Fragen

    Muss ich nach einem Umzug die Schulbegleitung neu beantragen?

    Nicht automatisch. Bei § 35a SGB VIII setzt das neue Jugendamt die Hilfe nach einer Fallübergabe fort; es kann den Bedarf dabei neu prüfen und eigene Unterlagen anfordern. Bei § 112 SGB IX bleibt nach § 98 SGB IX in der Regel die bisherige Stadt zuständig, solange die Leistung läuft. Ein neuer Antrag wird vor allem nötig, wenn die Leistung mindestens sechs Monate geruht hat oder sich Schule und Bedarf stark ändern.

    Zahlt das alte Jugendamt weiter, bis das neue entschieden hat?

    Ja, das sieht § 86c Abs. 1 SGB VIII vor: Der bisher zuständige Träger bleibt zur Leistung verpflichtet, bis der neue die Leistung fortsetzt. Melden Sie den Umzug trotzdem früh, damit die Übergabe nicht erst nach dem Umzugstag beginnt.

    Wir ziehen von Essen nach Mülheim, unser Kind bleibt an der Essener Schule. Wer ist zuständig?

    Bei § 35a in der Regel das Jugendamt Mülheim, weil es auf den Wohnort der Eltern ankommt. Bis zur Fortsetzung leistet das Jugendamt Essen weiter. Bei § 112 bleibt nach § 98 SGB IX in der Regel die Stadt Essen zuständig. Lassen Sie sich das in beiden Fällen schriftlich bestätigen.

    Was passiert, wenn wir nach Essen ziehen?

    Bei § 35a übernimmt das Jugendamt Essen nach der Übergabe. Geben Sie Bescheid und Hilfeplan weiter und bitten Sie um das Übergabegespräch. Bei § 112 bleibt in der Regel Ihre bisherige Stadt zuständig, auch wenn die Begleitung nun an einer Essener Schule stattfindet. Erste Adressen in Essen finden Sie im Ratgeber Eingliederungshilfe in Essen beantragen.

    Können wir die bisherige Schulbegleiterin behalten?

    Das hängt davon ab, ob der Träger auch in der neuen Stadt arbeitet, ob die neue Schule für die Fachkraft erreichbar ist und ob das zuständige Amt den Träger weiter finanziert. Sprechen Sie Ihren Träger so früh wie möglich an. Eine feste Zusage kann niemand vorab geben.

    Ändern sich die bewilligten Stunden durch den Umzug?

    Der Umzug allein ändert den Bedarf nicht. Ein Schulwechsel führt aber oft zu einer neuen Bewertung, weil Stundenplan, Klassengröße, Wege und Ganztag anders sind. Wenn der Bedarf an der neuen Schule höher ist, hilft der Ratgeber Mehr Stunden beantragen.

    Wir trennen uns, und ein Elternteil zieht mit dem Kind weg. Was gilt bei § 35a?

    Haben beide Eltern weiter das gemeinsame Sorgerecht, bleibt nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit bestehen. Hat nur ein Elternteil die Personensorge, wird das Jugendamt an dessen Wohnort zuständig. Bei Fragen zur Sorgerechtslage wenden Sie sich an das Jugendamt oder eine Familienberatung.

    Was ist, wenn sich zwei Ämter gegenseitig für unzuständig halten?

    Stellen Sie Ihr Anliegen trotzdem schriftlich bei einem der beiden Ämter. Ein Antrag beim unzuständigen Träger muss weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 SGB I). Bei § 35a ist zudem das bisherige Jugendamt zur Weiterleistung verpflichtet, bis das neue übernimmt. Verfahrenslots:innen im Jugendamt können beim Sortieren helfen.

    Kostet uns der Umzug etwas bei der Schulbegleitung?

    Nein. Die bewilligte Schulbegleitung bleibt für Familien kostenfrei, egal welche Stadt zahlt.

    Unterstützung durch Starke Schultern

    Ein Umzug ist auch ohne Behördenpost anstrengend genug. Wir helfen Ihnen, die Umzugsmitteilung vorzubereiten, die Unterlagen für die Übergabe zu sortieren und die Begleitung mit der alten und der neuen Schule abzustimmen. Weil wir von Essen aus in mehreren Ruhr-Städten arbeiten, können wir bei Umzügen zwischen diesen Städten oft prüfen, ob die Begleitung beim selben Träger weiterlaufen kann, sofern Kapazität frei ist. Für Familien ist das kostenfrei. Start: Schulbegleitung in Essen, Schulbegleitung im Ruhrgebiet, Kontakt oder Hilfeportal. Telefon 0201 858 96787, E-Mail info@starkeschultern.com.

    Jonah

    Geschäftsführer von Starke Schultern

    Und jetzt?

    Der nächste Schritt ist kleiner, als Sie denken.

    Egal, ob Sie sich gerade erst informieren oder der Antrag schon läuft: Wählen Sie, was zu Ihnen passt. Für Familien kostenlos.

    Starke Schultern berät Familien vom ersten Gedanken bis zur Bewilligung und kann danach die Schulbegleitung übernehmen.