Schulbegleitung verstehen
Schulbegleitung: individuelle Unterstützung im Schulalltag
Alles Wichtige über Schulbegleitung, Integrationskraft (I-Kraft) und Inklusionshilfe: Was ist das, wer hat Anspruch und wie beantragen Sie Unterstützung für Ihr Kind?
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Wegweiser
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Mein Kind hat es schwer in der Schule
Sie fragen sich, ob eine Schulbegleitung passt und ob Ihr Kind Anspruch hat.
Anspruch verstehenIch möchte den Antrag stellen
Wo Sie den Antrag stellen, welche Unterlagen Sie brauchen und wie es abläuft.
Zum AntragDer Antrag wurde abgelehnt
Welche Frist gilt, was in einen Widerspruch gehört und wo Sie Rat bekommen.
Nach der AblehnungBewilligt: Wir suchen einen Träger
Wie Sie einen passenden Träger finden und wie schnell die Begleitung starten kann.
Träger findenDie Hilfe läuft bereits
Hilfeplangespräch, Verlängerung, mehr Stunden oder ein Wechsel des Trägers.
Laufende HilfeLieber erst eine Frage stellen?
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Frage stellenGrundlagen
Was ist Schulbegleitung?
Schulbegleitung (auch Integrationskraft, I-Kraft, Inklusionshelfer oder Schulassistenz genannt) ist eine individuelle Maßnahme der Eingliederungshilfe. Sie unterstützt Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung dabei, gleichberechtigt am Schulunterricht teilzuhaben.
Ein Schulbegleiter unterstützt das Kind im gesamten Schulalltag: im Unterricht, in den Pausen, beim Mittagessen und bei schulischen Veranstaltungen. Das Ziel ist immer, die Selbstständigkeit des Kindes zu fördern und Barrieren abzubauen, nicht, die Rolle der Lehrkraft zu ersetzen.
Bei Starke Schultern bieten wir professionelle Schulbegleitung in 15 Einsatzgebieten an. Unsere Schulbegleiter werden strukturiert eingearbeitet und intern fortgebildet und arbeiten eng mit Familien und Schulen zusammen.
Wie viele Kinder in NRW eine Schulbegleitung haben, was sie kostet und wo die Zahlen fehlen, haben wir in unserer Studie zur Schulbegleitung in NRW 2026 zusammengetragen.
Anspruch
Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?
Anspruch auf Schulbegleitung können Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung haben, wenn sie ohne Unterstützung nicht ausreichend am Schulalltag teilhaben können. Die rechtliche Grundlage bilden:
- § 35a SGB VIII: bei seelischer Behinderung (z.B. ADHS, Autismus, FASD, Angststörungen, Depression)
- § 112 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei körperlicher oder geistiger Behinderung
- UN-Behindertenrechtskonvention: Recht auf inklusive Bildung (Artikel 24) als übergeordneter Rahmen
Typische Diagnosen, bei denen Schulbegleitung gewährt werden kann, sind ADHS, Autismus-Spektrum-Störungen, FASD, geistige Behinderungen, ein Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung sowie körperliche Beeinträchtigungen. Eine Diagnose allein genügt nicht: Entscheidend ist, ob Ihr Kind ohne Unterstützung nicht ausreichend am Schulalltag teilhaben kann. Lesen Sie mehr dazu in unserem Leitfaden zur Beantragung.
Aufgaben
Die Aufgaben eines Schulbegleiters
Ein Schulbegleiter übernimmt vielfältige Aufgaben, die individuell auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt werden:
Unterrichtsteilnahme
Konzentrationshilfen, Aufgabenstrukturierung und Aufmerksamkeitslenkung
Soziale Integration
Unterstützung beim Knüpfen von Kontakten und in Konfliktsituationen
Organisation
Hilfe bei Materialien, Stundenplan und Arbeitsplatzgestaltung
Kommunikation
Unterstützung bei verbaler und nonverbaler Kommunikation
Selbstversorgung
Hilfe bei Mahlzeiten, Toilettengängen und Körperpflege
Krisenintervention
Deeskalation und psychosoziale Unterstützung in schwierigen Situationen
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite Aufgaben der Schulbegleitung und Integrationskraft Schule.
Kosten
Wer zahlt die Schulbegleitung?
Für Familien kostenfrei.
Die Kosten trägt das Amt, das die Schulbegleitung bewilligt: das Jugendamt oder das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Ein Eigenanteil der Eltern ist nicht vorgesehen.
In NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte bis zum Ende der Schulzeit selbst Träger dieser Hilfe. Der Landschaftsverband (LVR oder LWL) zahlt die Schulbegleitung nicht, auch wenn das oft zu lesen ist. Wie hoch die Kosten sind, hängt vor allem vom bewilligten Stundenumfang ab; getragen werden sie vollständig vom Amt. Alles Weitere lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten der Schulbegleitung.
Antrag
Schulbegleitung beantragen: So geht es
Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt (seelische Behinderung) oder beim Sozialamt (körperliche oder geistige Behinderung) Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Sind Sie unsicher, stellen Sie ihn bei einem der beiden Ämter: Es muss ihn weiterleiten, wenn es nicht zuständig ist. Die Beantragung erfolgt meist in vier Schritten, wir beraten Sie gern dabei.
Zum Ausdrucken: Checkliste „Schulbegleitung beantragen in NRW“ (PDF). In Hamburg und Karlsruhe gelten eigene Wege, siehe Hamburg und Karlsruhe.
Ärztliche Stellungnahme einholen
Eine Fachärztin oder ein Facharzt (bei seelischen Beeinträchtigungen z. B. Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie) beschreibt Diagnose und Unterstützungsbedarf.
Stellungnahme der Schule
Die Schule beschreibt die schulische Situation und den Unterstützungsbedarf aus ihrer Sicht.
Antrag beim Jugend- oder Sozialamt stellen
Der Antrag auf Eingliederungshilfe wird beim zuständigen Amt gestellt; Stellungnahmen können Sie beilegen oder nachreichen.
Bewilligung und Start
Nach Prüfung und Bewilligung beginnt die Schulbegleitung. Steht die Bewilligung, vergehen bei uns bis zum Einsatz im Schnitt 10 Werktage.
Ablehnung
Antrag abgelehnt: Was jetzt?
- Frist beachten: Mit Rechtsbehelfsbelehrung haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit für den Widerspruch.
- Widerspruch zuerst fristgerecht einlegen: Die ausführliche Begründung und fehlende Stellungnahmen können Sie nachreichen.
- Begründung des Amtes prüfen: Oft fehlen einzelne Unterlagen, oder der Bedarf im Schulalltag ist nicht konkret genug beschrieben.
- Rat holen: Für eine rechtliche Einschätzung sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder Sozialverbände die richtige Adresse.
Wir unterstützen Sie mit unseren Erfahrungen aus vielen Verfahren; eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Mehr dazu in unseren Beiträgen Schulbegleitung abgelehnt, Widerspruch in NRW und „Das ist pädagogisch“: Ablehnung mit dem Kernbereich.
Nach der Bewilligung
Bewilligt: So finden Sie einen Träger
Mit dem Bescheid steht fest, wie viele Stunden Ihr Kind bekommt. Jetzt braucht es einen Träger, der eine passende Begleitperson stellt. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht, in der Regel unter den Trägern, mit denen das Amt zusammenarbeitet.
Achten Sie darauf, wie der Träger Begleitpersonen auswählt und einarbeitet, wie er Vertretungen bei Krankheit organisiert und wer Ihre feste Ansprechperson ist. Bei Starke Schultern vergehen, sobald die Bewilligung vorliegt, bis zum Einsatz im Schnitt etwa 10 Werktage.
Was nach der Bewilligung zu tun ist, erklären wir auf der Seite Schulbegleitung bewilligt, was nun?
Laufende Hilfe
Wenn die Schulbegleitung läuft
- Hilfeplan- oder Gesamtplangespräch: Hier wird regelmäßig überprüft, ob die Hilfe passt. Auf Wunsch begleiten wir Sie zu diesen Gesprächen.
- Verlängerung rechtzeitig beantragen: Die Bewilligung gilt meist für ein Schuljahr. Stellen Sie den Folgeantrag früh genug vor Ablauf.
- Bedarf verändert sich: Reichen die Stunden nicht mehr, etwa nach einem Schulwechsel, kann ein höherer Umfang beantragt werden.
- Trägerwechsel: Passt es mit dem Träger nicht, ist ein Wechsel grundsätzlich möglich. Stimmen Sie ihn mit dem Amt ab.
Einsatzgebiete
Schulbegleitung in Ihrer Nähe
Starke Schultern bietet professionelle Schulbegleitung und Integrationskraft in 15 Einsatzgebieten. Erfahren Sie mehr über unser Angebot in Ihrer Stadt:
FAQ
Häufig gestellte Fragen zur Schulbegleitung
Was ist Schulbegleitung?
Schulbegleitung (auch Integrationshilfe, Inklusionshilfe oder I-Kraft genannt) ist eine individuelle Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung im Schulalltag. Ein Schulbegleiter hilft dem Kind, am Unterricht teilzunehmen, soziale Kontakte zu knüpfen und den Schulalltag selbstständig zu bewältigen.
Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?
Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder drohenden Behinderung können Anspruch auf Schulbegleitung haben, wenn sie ohne Unterstützung nicht ausreichend am Schulalltag teilhaben können. Der Anspruch ergibt sich aus dem SGB VIII (§ 35a) bei seelischer Behinderung oder aus dem SGB IX (§ 112) bei körperlicher oder geistiger Behinderung. Das zuständige Amt entscheidet im Einzelfall. Auch Kinder mit ADHS, Autismus-Spektrum-Störungen oder Entwicklungsverzögerungen können Schulbegleitung erhalten.
Wer zahlt die Schulbegleitung?
Die Kosten trägt das zuständige Amt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises: das Jugendamt bei seelischer Behinderung, das Sozialamt bei körperlicher oder geistiger Behinderung. In NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte bis zum Ende der Schulzeit selbst Träger dieser Hilfe; der Landschaftsverband (LVR oder LWL) ist dafür nicht zuständig. Für Familien ist die bewilligte Schulbegleitung kostenfrei, ein Eigenanteil ist nicht vorgesehen.
Wo stelle ich den Antrag auf Schulbegleitung?
Beim Jugendamt, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder droht (zum Beispiel bei Autismus ohne geistige Behinderung, ADHS oder Angststörungen), und beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises bei körperlicher oder geistiger Behinderung. Sind Sie unsicher, stellen Sie den Antrag bei einem der beiden Ämter: Ist es nicht zuständig, muss es den Antrag weiterleiten. In Hamburg und Karlsruhe gelten eigene Wege, die wir auf den jeweiligen Stadtseiten erklären.
Wie beantrage ich eine Schulbegleitung?
Der Antrag wird beim zuständigen Jugendamt (bei seelischer Behinderung) oder Sozialamt (bei körperlicher/geistiger Behinderung) gestellt. In der Regel werden eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme und eine Stellungnahme der Schule benötigt; welche Unterlagen genau, sagt Ihnen das Amt. Wir beraten Sie gern zum Antrag.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe. Die Begründung können Sie nachreichen, fehlende Stellungnahmen ebenfalls. Wir unterstützen Sie gern mit unseren Erfahrungen aus vielen Verfahren; eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Kann ich den Träger der Schulbegleitung selbst wählen?
Familien haben ein Wunsch- und Wahlrecht. Es gilt in der Regel für Träger, mit denen das Amt eine Vereinbarung hat, und solange keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Manche Städte arbeiten an einzelnen Schulen mit festen Anbietern oder Poolmodellen; fragen Sie im Zweifel beim Amt nach.
Gibt es Schulbegleitung auch an Förderschulen?
Ja. Auch an einer Förderschule kann ein Kind eine Schulbegleitung bekommen, wenn es trotz der besonderen Ausstattung der Schule zusätzliche individuelle Unterstützung braucht. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt; entschieden wird im Einzelfall.
Was ist der Unterschied zwischen Schulbegleiter, Integrationskraft und I-Kraft?
In der Regel keinen inhaltlichen. 'Schulbegleiter', 'Integrationskraft' (I-Kraft), 'Inklusionshelfer' und 'Schulassistenz' bezeichnen meist dieselbe Tätigkeit. Die Begriffe variieren je nach Bundesland und Kommune; in NRW sind 'Integrationskraft' und 'I-Kraft' verbreitet.
Welche Aufgaben hat ein Schulbegleiter?
Ein Schulbegleiter unterstützt bei der Unterrichtsteilnahme, hilft bei der Organisation des Schulalltags, begleitet soziale Interaktionen, assistiert bei motorischen Aufgaben, fördert die Kommunikation und bietet psychosoziale Unterstützung. Er ersetzt nicht die Lehrkraft, sondern ergänzt deren Arbeit individuell.
Geprüfte Qualität
IQSB-geprüft: Standard für Schulbegleitung erfüllt
Starke Schultern wurde nach dem Standard des Instituts für Qualität in der Schulbegleitung (IQSB) geprüft und erfüllt die Anforderungen in sieben Qualitätsdimensionen: fachliche Kompetenz, strukturierte Einsatzvorbereitung, verlässliche Vertretung, Dokumentation, Gewaltschutz nach § 37a SGB IX, Organisationsstruktur und kontinuierliche Personalentwicklung.
Hinweis zur Transparenz: Das IQSB ist eine Initiative der Starke Schultern UG (haftungsbeschränkt). Wir legen das offen, weil überprüfbare Selbstverpflichtung mehr wert ist als unbelegte Qualitätsversprechen.
Den ausführlichen Beitrag zum IQSB-Siegel lesenSchneller Einstieg für Familien
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