Persönliches Budget Schulbegleitung: Wann es Sinn ergibt (§ 29 SGB IX)

    Von Jonah, Geschäftsführer

    Die Bewilligung ist da, und trotzdem fühlt sich der Alltag nicht selbstbestimmt an: Die Fachkraft passt nicht, Vertretung bleibt aus, oder das Amt nennt einen Träger, den Sie so nicht wollen. Viele Familien hören dann zwei Begriffe durcheinander. Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt in der Sachleistung. Das Persönliche Budget wechselt die Form: Geld statt fertiger Dienstleistung.

    Dieser Beitrag ordnet, wann Persönliches Budget und Schulbegleitung zusammenpassen und wann das Trägermodell einfacher bleibt. Grundlage sind § 29 SGB IX und das Glossar von Starke Schultern. Der Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

    Was das Persönliche Budget ist (und was nicht)

    Laut Glossar ist das Persönliche Budget eine alternative Leistungsform: Menschen mit Behinderung erhalten Geld statt Sachleistungen und organisieren die Hilfe selbst. Seit 2008 ist das ein Rechtsanspruch (§ 29 SGB IX). Es ist keine Extra-Zahlung und keine eigene Leistungsart, sondern eine andere Ausführung derselben Teilhabeleistung nach der Bedarfsermittlung.

    Eltern können das Budget für ihr leistungsberechtigtes Kind beantragen. Niemand darf Sie dazu zwingen. Das Amt darf die Form nicht anordnen, wenn Sie sie nicht beantragen.

    Für Schulbegleitung (Integrationshilfe, Schulassistenz, Teilhabeassistenz) bleibt die Rechtsgrundlage der Leistung § 35a SGB VIII (seelische Behinderung, Jugendamt) oder § 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung, Träger der Eingliederungshilfe). Die Form kann Sachleistung über einen Träger sein oder Persönliches Budget.

    Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat Selbstbestimmung zum Leitprinzip gemacht. Das Persönliche Budget ist ein Ausdruck davon: nicht mehr Geld, sondern mehr Steuerung. Bei Schulbegleitung wird es noch selten genutzt, weil der Verwaltungsaufwand hoch ist und viele Familien die Unterstützung eines Trägers bevorzugen.

    Geldleistung oder Sachleistung: Was sich wirklich ändert

    Der häufigste Irrtum lautet: Mit dem Persönlichen Budget bekomme ich mehr. Nach § 29 Abs. 2 SGB IX soll die Höhe die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Budget zu erbringen wären. Das Budget muss den festgestellten Bedarf decken und die erforderliche Beratung und Unterstützung ermöglichen. Mehr Geld als bei der vergleichbaren Sachleistung ist nicht der Normalfall.

    MerkmalSachleistung (Trägermodell)Persönliches Budget (Geldleistung)
    Was Sie erhaltenDie bewilligte Schulbegleitung als Dienst über einen LeistungserbringerIn der Regel monatlich Geld; in begründeten Fällen Gutscheine
    Wer Vertragspartner der Fachkraft istDer TrägerSie: als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber oder als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
    Wer mit dem Amt abrechnetDer TrägerSie, nach den Nachweisregeln der Zielvereinbarung
    HöheFestgestellter BedarfSoll denselben Bedarf decken; Soll-Obergrenze: Kosten der vergleichbaren Sachleistung
    Beratung und VerwaltungTräger und AmtKostenfreie Beratung (Amt, EUTB); weitergehende Unterstützung nur, wenn sie als erforderlich festgestellt wird
    QualitätssicherungVereinbarungen zwischen Amt und TrägerZielvereinbarung plus Ihre Auswahl; Schwerpunkt auf Ergebnisqualität
    Bindung an die FormAntrag auf Umwandlung möglichSechs Monate an die Entscheidung gebunden
    Bedarfsprüfungfolgt dem LeistungsgesetzLaufende Leistungen: in der Regel alle zwei Jahre

    Mit der Auszahlung gilt der Anspruch gegen den Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Geld ist zweckgebunden für die bewilligte Teilhabe, nicht für Miete, Essen oder den Alltag. Einkommen und Vermögen werden nach denselben Regeln geprüft wie bei der Sachleistung.

    Nicht dasselbe: Wunsch- und Wahlrecht und Persönliches Budget

    Beide Instrumente stärken Selbstbestimmung. Sie lösen zwei verschiedene Probleme.

    Wunsch- und Wahlrecht bleibt in der Sachleistung. Sie wählen den Träger, der die bewilligte Schulbegleitung erbringt. Je nach Rechtskreis: § 5 SGB VIII (Jugendhilfe; Sie sind auf das Recht hinzuweisen), § 8 SGB IX (berechtigte Wünsche bei Entscheidung und Ausführung) und § 104 SGB IX (Wünsche zur Gestaltung der Eingliederungshilfe, soweit angemessen; unangemessen unter anderem bei unverhältnismäßigen Mehrkosten). Das Dreieck Amt, Träger, Familie bleibt. Der Träger bleibt Arbeitgeber der Fachkraft, organisiert Vertretung und rechnet mit dem Amt ab. Wie ein Wechsel in diesem Modell abläuft, steht unter Schulbegleitung Anbieter wechseln. Diesen Weg müssen Sie nicht verlassen, nur weil eine Fachkraft nicht passt.

    Persönliches Budget löst das Dreieck auf. Das Amt zahlt Ihnen (bzw. dem Kind als leistungsberechtigter Person) Geld oder Gutscheine. Sie schließen den Vertrag mit dem Dienst oder stellen die Person an. Sie steuern Auswahl, Einsatz und Nachweis. Dafür tragen Sie die Verantwortung, die im Trägermodell der Leistungserbringer trägt.

    Kurz: Wunsch- und Wahlrecht ist die Wahl des Trägers. Persönliches Budget ist die Wahl, ohne das klassische Trägermodell auszukommen oder es selbst zu beauftragen. Wer nur den Anbieter tauschen will, braucht in der Regel kein Budget.

    Zwei Wege im Budget: Dienst beauftragen oder selbst anstellen

    Auch innerhalb des Budgets gibt es zwei Organisationsformen. Das Gesetz nennt sie nicht als eigene Paragraphen. In der Ausführung werden Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer zu Käuferinnen und Käufern, Kundinnen und Kunden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

    Dienstleistungsmodell. Sie erhalten das Geld und schließen einen Vertrag mit einem Assistenz- oder Schulbegleitungsdienst. Sie sind Auftraggeberin oder Auftraggeber, nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Einfluss auf Personal und Ablauf ist größer als im Amt-Träger-Dreieck, weil Sie den Vertrag halten. Lohnsteuer, Sozialversicherung und Vertretung bleiben Sache des Dienstes.

    Arbeitgebermodell. Sie stellen als gesetzliche Vertretung des Kindes die Schulbegleitung direkt an. Dann gelten die Pflichten eines Arbeitgebers: Arbeitsvertrag, Anmeldung, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Lohnsteuer, gesetzliche Unfallversicherung, Urlaub, Entgeltfortzahlung. Krankheitsvertretung liegt bei Ihnen. Die Kalkulation muss Entgelt und Arbeitgeberanteile, Ausfallzeiten und den Schuljahresrhythmus (Unterricht, ggf. OGS, Dokumentation) abdecken. Steuerberatung oder eine Budgetassistenz können in die Bemessung einfließen, wenn kostenfreie Angebote nicht ausreichen. Das ist kein Automatismus; der Bedarf muss festgestellt werden.

    Mischformen aus Sach- und Geldleistung sind möglich. Ein trägerübergreifendes Budget als Komplexleistung kommt in Betracht, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind (zum Beispiel Eingliederungshilfe und Pflegekasse). Für die typische schulische 1:1-Begleitung reicht oft ein Träger.

    Checkliste: Eltern als Arbeitgeber oder Träger als Arbeitgeber

    Nutzen Sie die Liste, bevor Sie die Form Persönliches Budget beantragen. Haken bedeuten nicht, dass das Amt zustimmt. Sie zeigen, wer welche Arbeit übernimmt.

    Wenn Sie selbst anstellen (Arbeitgebermodell)

    • Zielvereinbarung: individuelle Förder- und Leistungsziele, Nachweis der Bedarfsdeckung, Qualitätssicherung, Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets (§ 29 Abs. 4 SGB IX)
    • Stundenumfang für Unterricht, Pausen, Wege, ggf. OGS und Austausch mit Schule und Eltern, nicht nur die reinen Unterrichtsstunden
    • Arbeitgeberbrutto geklärt: Entgelt, Sozialversicherungsanteile, Umlagen, Urlaub, Entgeltfortzahlung, ggf. Jahressonderzahlung
    • Geklärt, ob das Amt nur tatsächlich geleistete Stunden refinanziert und wie Krankheit des Kindes oder der Fachkraft aufgefangen wird
    • Betriebsnummer, Anmeldung bei Sozialversicherung und Finanzamt, gesetzliche Unfallversicherung, laufende Lohnabrechnung (häufig über Steuerberatung)
    • Vertretung bei Ausfall: Wer springt ein, wer zahlt das, steht das im Budget?
    • Arbeitsvertrag so, dass Urlaub in unterrichtsfreie Zeiten fällt und Sie kein ungedecktes Lohnrisiko tragen
    • Rollenklärung mit der Schule: Ansprechpartnerin bleibt die Lehrkraft; die Begleitung unterliegt der Schweigepflicht in schulinternen Angelegenheiten
    • Nachweisform vereinbart (bezogen auf die Leistung, nicht auf den Preis)
    • Kostenfreie Beratung genutzt: Amt bzw. Ansprechstelle, EUTB

    Wenn ein Träger die Schulbegleitung erbringt (Sachleistung)

    • Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt: Träger genannt, nicht nur den vom Amt vorgeschlagenen übernommen
    • Matching, Vertretung, Fachsteuerung und Abrechnung liegen beim Träger
    • Sie sind nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Schulbegleitung
    • Keine Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX (die gehört zur Budgetform)
    • Wechsel des Trägers möglich, ohne die Leistungsform zu ändern
    • Keine eigene Lohnbuchhaltung, keine eigene Krankheitsvertretung

    Wann das Persönliche Budget hilft, wann das Trägermodell einfacher ist

    Das Persönliche Budget kann passen, wenn Sie eine konkrete Person binden wollen, die kein Träger beschäftigt (Sprache, komplexe Behinderung, bereits aufgebaute Beziehung). Oder wenn kein geeigneter Dienst in erreichbarer Distanz unter Vertrag des Amtes steht. Oder wenn Sie bewusst Auftraggeberin oder Auftraggeber eines Dienstes sein möchten, ohne Angestellte zu werden. Sinnvoll kann es auch sein, mehrere budgetfähige Leistungen in einer trägerübergreifenden Komplexleistung zu bündeln, und wenn Sie die Verwaltung tragen können oder eine Budgetassistenz anerkannt bekommen.

    Das Trägermodell ist in der Regel einfacher, wenn das eigentliche Ziel nur ein anderer Leistungserbringer ist. Dafür reicht das Wunsch- und Wahlrecht. Einfacher bleibt der Träger, wenn Vertretung, Einarbeitung, Supervision und die Abrechnung mit dem Amt entlasten sollen. Wenn niemand im Haushalt Lohnabrechnung, Vertretungsplanung und Nachweis führen kann. Wenn die Familie bereits an der Belastungsgrenze ist. Und wenn eine passende 1:1-Begleitung über einen Träger zeitnah verfügbar ist.

    Das Budget löst nicht den Personalmangel. Es verschiebt, wer sucht, wer haftet und wer am Monatsende abrechnet. Wer die Form wechselt, ohne die Kapazität dafür zu haben, tauscht oft Unzufriedenheit mit einem Träger gegen Unzufriedenheit mit der eigenen Verwaltung.

    So beantragen Sie die Form

    Sie beantragen nicht irgendein Geld, sondern die Ausführung der (bereits bestehenden oder gleichzeitig beantragten) Teilhabeleistung als Persönliches Budget. Zuständig ist typischerweise Jugendamt oder Träger der Eingliederungshilfe. Der Antrag kann formlos sein, zum Beispiel: Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX.

    1. Beratung. Anspruch auf Beratung durch den Leistungsträger bzw. seine Ansprechstelle. Unabhängig und kostenfrei berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
    2. Antrag. Beim zuständigen Träger; bei mehreren Trägern wird ein leistender Träger zum Verfahren.
    3. Bedarf. Dieselbe Bedarfsfeststellung wie bei der Sachleistung, plus die Frage, welche Beratung und Unterstützung zur Ausführung nötig ist.
    4. Zielvereinbarung. Pflicht, sobald der Bedarf feststeht. Mindestinhalt: Ziele, Nachweis, Qualitätssicherung, Höhe. Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich mit sofortiger Wirkung möglich; dann wird der Verwaltungsakt aufgehoben.
    5. Bescheid. Dagegen sind die üblichen Rechtsmittel möglich.
    6. Bindung. Sechs Monate an die Entscheidung für diese Form gebunden. Laufende Leistungen: Bedarfsermittlung in der Regel alle zwei Jahre.

    Ohne Zielvereinbarung kommt die Form nicht zur Ausführung. Verhandeln Sie dort Schuljahresrhythmus, Vertretung, Nachweis und ob Steuerberatung oder Budgetassistenz Teil der Bemessung sind.

    Häufige Fragen

    Bekomme ich mit dem Persönlichen Budget mehr Stunden oder mehr Geld?

    Nein, nicht als Regelfall. Die Höhe soll den festgestellten Bedarf decken und die Kosten der vergleichbaren Sachleistung nicht überschreiten. Zusätzlich berücksichtigungsfähig ist erforderliche Beratung und Unterstützung, nicht der Lebensunterhalt.

    Reicht das Wunsch- und Wahlrecht nicht aus?

    Oft ja. Wenn der Träger nicht passt, wechseln Sie den Leistungserbringer in der Sachleistung. Das Persönliche Budget brauchen Sie erst, wenn Sie die Hilfe selbst einkaufen oder selbst anstellen wollen.

    Kann das Amt mich zum Budget drängen?

    Nein. Die Form wird nur auf Antrag bewilligt. Die Entscheidung zwischen Persönlichem Budget und Sachleistung treffen die Leistungsberechtigten.

    Was passiert nach sechs Monaten?

    Die sechs Monate binden Sie an die Form. Danach können Sie zur Sachleistung zurückkehren. Der Anspruch auf die Schulbegleitung entfällt dadurch nicht automatisch.

    Unterstützung durch Starke Schultern

    Wenn Sie den Antrag vorbereiten oder nach der Bewilligung eine Fachkraft suchen, sortieren wir den Weg mit: Zuständigkeit, Unterlagen, Schule, später das Matching. Für Familien ist das kostenfrei. Start: Schulbegleitung, Kontakt oder Hilfeportal. Telefon +49 170 5513301, E-Mail info@starkeschultern.com.

    Und jetzt?

    Der nächste Schritt ist kleiner, als Sie denken.

    Egal, ob Sie sich gerade erst informieren oder der Antrag schon läuft: Wählen Sie, was zu Ihnen passt. Für Familien kostenlos.

    Starke Schultern begleitet Familien vom ersten Gedanken bis zur Bewilligung und übernimmt danach die Schulbegleitung.