Der zentrale Rechtsbegriff im Sozialrecht: die gleichberechtigte Beteiligung von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

    Teilhabe ist das übergeordnete Ziel aller Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Begriff umfasst die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung, am sozialen Leben und an der Gemeinschaft. Im schulischen Kontext bedeutet Teilhabe, dass ein Kind mit Behinderung nicht nur physisch anwesend ist, sondern aktiv am Unterricht, an Pausen, Ausflügen und am sozialen Miteinander teilnehmen kann. Schulbegleitung ist ein Instrument zur Sicherstellung dieser Teilhabe. Das BTHG hat den Teilhabebegriff gestärkt und die Leistungen der Eingliederungshilfe konsequent an diesem Ziel ausgerichtet. Die UN-BRK fordert „volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft".

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