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Jugendamt
Das Jugendamt ist die Behörde, die über Schulbegleitung entscheidet, wenn ein Kind eine seelische Beeinträchtigung hat, zum Beispiel Autismus, ADHS oder eine Angststörung. Rechtsgrundlage ist die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Das Jugendamt ist die kommunale Behörde für Kinder- und Jugendhilfe. Es gehört zu Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis und kümmert sich um alle Leistungen, die Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zustehen. Dazu gehören Beratungsangebote, Unterstützung im Alltag und eben auch die Eingliederungshilfe für Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung. Wenn es um Schulbegleitung geht, ist das Jugendamt immer dann Ihr Ansprechpartner, wenn die Beeinträchtigung Ihres Kindes seelischer Natur ist. Das betrifft zum Beispiel Kinder im Autismus-Spektrum, Kinder mit ADHS, mit Angststörungen, Depressionen oder anderen psychischen Belastungen, die die Teilhabe am Schulalltag erschweren. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 35a SGB VIII, ein Paragraf aus dem Kinder- und Jugendhilferecht.
Für Sie als Eltern bedeutet das ganz konkret: Der Antrag auf Schulbegleitung wird beim Jugendamt Ihres Wohnorts gestellt, nicht bei der Schule und nicht beim Schulamt. Sie als Sorgeberechtigte stellen den Antrag selbst, denn die Leistung richtet sich an Ihr Kind und Ihre Familie. Viele Eltern sind zunächst unsicher, weil sie das Jugendamt vor allem aus Medienberichten kennen und mit schwierigen Situationen verbinden. Wichtig zu wissen: In der Eingliederungshilfe tritt das Jugendamt als Leistungsbehörde auf. Es prüft den Anspruch Ihres Kindes, bewilligt die Hilfe und übernimmt die Kosten. Es geht dabei nicht um eine Bewertung Ihrer Erziehung, sondern allein um den Unterstützungsbedarf Ihres Kindes in der Schule. Das Jugendamt ist in diesem Verfahren Ihr Partner, nicht Ihr Gegner.
Praktisch läuft es in der Regel so ab: Sie stellen einen Antrag beim Jugendamt, oft reicht dafür zunächst ein formloses Schreiben. Anschließend wird geprüft, ob bei Ihrem Kind eine seelische Beeinträchtigung vorliegt oder droht und ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dafür wird meist eine fachliche Stellungnahme benötigt, etwa von einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer vergleichbaren Fachstelle. Liegt der Anspruch vor, folgt das sogenannte Hilfeplanverfahren. In einem Hilfeplangespräch sitzen Sie als Eltern, das Jugendamt und häufig auch die Schule und der Leistungserbringer an einem Tisch. Gemeinsam wird festgelegt, welche Ziele die Schulbegleitung verfolgt, in welchem Umfang sie stattfindet und wann die Hilfe überprüft wird. Der Hilfeplan wird regelmäßig fortgeschrieben, damit die Unterstützung zum aktuellen Bedarf Ihres Kindes passt.
Typische Fragen von Eltern drehen sich oft um Sorgen: Mischt sich das Jugendamt in unsere Familie ein? Wird uns unterstellt, dass wir etwas falsch machen? Beides ist bei der Schulbegleitung nicht der Fall. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe ist kein Eingeständnis eines Problems in der Familie, sondern die Wahrnehmung eines gesetzlichen Anspruchs Ihres Kindes. Auch die Sorge vor Kosten ist unbegründet, denn die Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist für Familien im schulischen Bereich kostenfrei. Ein weiteres Missverständnis: Manche Eltern glauben, die Schule müsse den Antrag stellen. Die Schule kann den Bedarf bestätigen und das Verfahren unterstützen, der Antrag selbst liegt aber bei Ihnen als Eltern. Und schließlich fragen viele, wie lange das Verfahren dauert. Das ist von Ort zu Ort unterschiedlich, deshalb lohnt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen.
Zur Abgrenzung: Hat Ihr Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, ist nicht das Jugendamt, sondern das Sozialamt zuständig. Dort läuft der Antrag über § 112 SGB IX. In manchen Fällen ist die Zuordnung nicht eindeutig, etwa wenn mehrere Diagnosen zusammenkommen. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken: Stellen Sie den Antrag bei der Behörde, die aus Ihrer Sicht am ehesten passt. Die Ämter sind verpflichtet, einen Antrag weiterzuleiten, wenn sie nicht zuständig sind, sodass Ihr Anliegen nicht verloren geht. Auch vom Schulamt sollten Sie das Jugendamt unterscheiden: Das Schulamt kümmert sich um schulrechtliche Fragen wie den sonderpädagogischen Förderbedarf, nicht um die Bewilligung der Schulbegleitung.
Wenn Ihnen das alles kompliziert erscheint, sind Sie damit nicht allein. Starke Schultern begleitet Familien kostenlos durch den gesamten Prozess: von der ersten Einschätzung über den Antrag beim Jugendamt und das Hilfeplangespräch bis zum Start der Schulbegleitung. Sie müssen den Weg durch die Behörden nicht alleine gehen.