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    Häufige Fragen

    Schulbegleitung abgelehnt?

    Widerspruch einlegen, Eilantrag stellen und Ihre Rechte kennen: Schritt für Schritt erklärt.

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    FAQ

    Häufig gestellte Fragen bei Ablehnung

    Mein Antrag auf Schulbegleitung wurde abgelehnt: Was kann ich tun?

    Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn der Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthält; fehlt sie, gilt eine längere Frist von einem Jahr. Der Widerspruch wird schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt eingelegt, das den Bescheid erlassen hat. Manchmal wird der Antrag im Widerspruchsverfahren doch noch bewilligt, etwa wenn zusätzliche Stellungnahmen oder eine genauere Begründung nachgereicht werden.

    Wie lege ich Widerspruch ein?

    Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und an das Amt gerichtet werden, das den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Wichtig: 1) Halten Sie die Frist ein (in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, siehe Rechtsbehelfsbelehrung), 2) Begründen Sie den Widerspruch möglichst ausführlich, 3) Legen Sie zusätzliche Nachweise bei (z. B. neue Gutachten, Stellungnahmen der Schule, Berichte von Therapeuten), 4) Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder geben Sie ihn persönlich mit Empfangsbestätigung ab.

    Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe?

    Häufige Gründe für eine Ablehnung sind: 1) Fehlende oder unzureichende Diagnose: Das Amt sieht den Bedarf nicht als nachgewiesen an. 2) Die Stellungnahme der Schule ist zu vage oder sieht keinen Bedarf. 3) Unklare Zuständigkeit: Jugendamt und Sozialamt halten jeweils das andere Amt für zuständig. 4) 'Die Schule muss das leisten': Das Amt argumentiert, dass die Schule selbst ausreichend unterstützen muss. 5) Das Gutachten ist veraltet oder nicht aussagekräftig genug.

    Kann ich einen Eilantrag stellen?

    Ja, wenn dringender Handlungsbedarf besteht, etwa weil Ihrem Kind der Schulausschluss droht oder es die Schule nicht mehr besuchen kann, können Sie beim Gericht einen Eilantrag (einstweilige Anordnung) stellen: bei Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII beim Verwaltungsgericht, bei Eingliederungshilfe nach SGB IX beim Sozialgericht. Dafür ist in der Regel eine Anwältin oder ein Anwalt für Sozialrecht empfehlenswert. Der Eilantrag kann dazu führen, dass das Amt vorläufig zur Kostenübernahme verpflichtet wird, noch bevor das Hauptverfahren entschieden ist.

    Brauche ich einen Anwalt?

    Für den Widerspruch ist kein Anwalt zwingend erforderlich, Sie können ihn selbst einlegen. Für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls und bei einem Klageverfahren empfehlen wir anwaltliche Unterstützung oder die Beratung durch einen Sozialverband. Bei geringem Einkommen können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Wichtig: Verfahren vor dem Sozialgericht und in Jugendhilfesachen vor dem Verwaltungsgericht sind für Familien gerichtskostenfrei; Anwaltskosten können trotzdem anfallen. Ob eine Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten übernimmt, hängt vom Vertrag ab, oft erst für das Gerichtsverfahren. Fragen Sie dort nach.

    Was kann ich tun, wenn Jugendamt und Sozialamt sich nicht zuständig fühlen?

    Hier hilft § 14 SGB IX: Das Amt, bei dem der Antrag zuerst eingeht, muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob es zuständig ist, und den Antrag sonst an das zuständige Amt weiterleiten. Leitet es nicht rechtzeitig weiter, muss es selbst über den Antrag entscheiden. Stellen Sie den Antrag deshalb bei einem Amt, lassen Sie sich den Eingang bestätigen und weisen Sie bei Streit schriftlich auf § 14 SGB IX hin. Die Ämter müssen die Kostenfrage untereinander klären; das darf nicht zu Lasten Ihres Kindes gehen.

    Welche Gutachten helfen beim Widerspruch?

    Besonders hilfreich sind: ein aktuelles ärztliches oder psychologisches Gutachten mit konkreter Diagnose nach ICD-10/11, eine ausführliche Stellungnahme der Schule (Lehrkraft, Schulleitung, ggf. Sonderpädagoge) zum konkreten Unterstützungsbedarf, Berichte von Therapeuten (Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie), ggf. eine schulpsychologische Stellungnahme und ggf. ein Bericht eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ). Je konkreter der Bedarf im Schulalltag beschrieben wird, desto besser kann das Amt ihn nachvollziehen.

    Wie lange dauert das Widerspruchsverfahren?

    Das ist sehr unterschiedlich. Das Amt prüft den Widerspruch erneut und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Entscheidet es ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten, ist eine Untätigkeitsklage möglich. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben: bei Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII vor dem Verwaltungsgericht, bei Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX vor dem Sozialgericht. Ein Klageverfahren dauert oft viele Monate, teils länger als ein Jahr. Deshalb ist bei dringendem Bedarf ein Eilantrag wichtig.

    Kann Starke Schultern mich bei einer Ablehnung unterstützen?

    Ja, wir unterstützen Familien kostenlos mit unseren Erfahrungen: Wir helfen Ihnen, den Bescheid zu verstehen, die passenden Unterlagen und Stellungnahmen zusammenzustellen und den Antrag zu verbessern. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht; dafür sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder Sozialverbände die richtige Adresse. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, wir sind in 15 Einsatzgebieten in NRW, Hamburg und Karlsruhe für Sie da.

    Was passiert, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?

    Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben: bei Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII vor dem Verwaltungsgericht, bei Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX vor dem Sozialgericht. Beide Verfahren sind für Sie gerichtskostenfrei, Anwaltskosten können aber anfallen. Ob eine Klage in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, besprechen Sie am besten mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband.

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    Wir unterstützen Sie kostenlos mit unseren Erfahrungen; eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Schildern Sie uns kurz die Situation, wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

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