Schulbegleitung abgelehnt?
Widerspruch einlegen, Eilantrag stellen und Ihre Rechte kennen - Schritt für Schritt erklärt.
Häufig gestellte Fragen bei Ablehnung
Mein Antrag auf Schulbegleitung wurde abgelehnt - was kann ich tun?
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Sie haben das gesetzliche Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Amt eingereicht werden. In vielen Fällen wird der Antrag im Widerspruchsverfahren doch noch bewilligt - insbesondere, wenn zusätzliche Gutachten oder eine genauere Begründung nachgereicht werden.
Wie lege ich Widerspruch ein?
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und an das Amt gerichtet werden, das den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Wichtig: 1) Halten Sie die Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids ein, 2) Begründen Sie den Widerspruch möglichst ausführlich, 3) Legen Sie zusätzliche Nachweise bei (z. B. neue Gutachten, Stellungnahmen der Schule, Berichte von Therapeuten), 4) Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder geben Sie ihn persönlich mit Empfangsbestätigung ab.
Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe?
Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind: 1) Fehlende oder unzureichende Diagnose - das Amt sieht den Bedarf nicht als nachgewiesen an, 2) Die Schule sieht keinen Bedarf - die Stellungnahme der Schule ist zu vage, 3) Zuständigkeitsstreit - Jugendamt und Sozialamt schieben sich die Verantwortung zu, 4) 'Die Schule muss das leisten' - das Amt argumentiert, dass die Schule selbst ausreichend unterstützen muss, 5) Gutachten ist veraltet oder nicht aussagekräftig genug.
Kann ich einen Eilantrag stellen?
Ja, wenn dringender Handlungsbedarf besteht - etwa weil Ihrem Kind der Schulausschluss droht oder es die Schule nicht mehr besuchen kann - können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag (einstweilige Anordnung) stellen. Dafür ist in der Regel ein Anwalt für Sozialrecht empfehlenswert. Der Eilantrag kann dazu führen, dass das Amt vorläufig zur Kostenübernahme verpflichtet wird, noch bevor das Hauptverfahren entschieden ist.
Brauche ich einen Anwalt?
Für den Widerspruch ist kein Anwalt zwingend erforderlich - Sie können ihn selbst einlegen. Bei einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht empfehlen wir jedoch anwaltliche Unterstützung. Viele Anwälte für Sozialrecht bieten eine kostenlose Erstberatung an. Wichtig: Verfahren vor dem Sozialgericht sind für die Kläger gerichtskostenfrei. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrecht-Deckung haben, werden auch die Anwaltskosten übernommen.
Was kann ich tun, wenn Jugendamt und Sozialamt sich nicht zuständig fühlen?
Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Jugendamt und Sozialamt gilt: Das Amt, bei dem der Antrag zuerst eingegangen ist, muss vorläufig leisten (§ 14 SGB IX). Sie haben das Recht, dies einzufordern. Stellen Sie den Antrag am besten gleichzeitig bei beiden Ämtern und verweisen Sie schriftlich auf die vorläufige Leistungspflicht. Die Ämter müssen die Zuständigkeit untereinander klären - das darf nicht zu Lasten Ihres Kindes gehen.
Welche Gutachten helfen beim Widerspruch?
Besonders hilfreich sind: ein aktuelles ärztliches oder psychologisches Gutachten mit konkreter Diagnose nach ICD-10/11, eine ausführliche Stellungnahme der Schule (Lehrkraft, Schulleitung, ggf. Sonderpädagoge) zum konkreten Unterstützungsbedarf, Berichte von Therapeuten (Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie), das schulpsychologische Gutachten und ggf. ein Sozialpsychiatrisches Gutachten (SPZ). Je konkreter der Bedarf beschrieben wird, desto besser stehen die Chancen.
Wie lange dauert das Widerspruchsverfahren?
Das Widerspruchsverfahren dauert in der Regel 4 bis 12 Wochen. Das Amt prüft den Widerspruch erneut und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Klageverfahren kann mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern - deshalb ist ein Eilantrag bei dringendem Bedarf wichtig.
Kann Starke Schultern mich bei einer Ablehnung unterstützen?
Ja, wir beraten Familien kostenlos bei einer Ablehnung. Wir helfen Ihnen dabei, den Widerspruch vorzubereiten, die richtigen Gutachten zusammenzustellen und den Antrag zu verbessern. Unser Team kennt die typischen Ablehnungsgründe und weiß, worauf die Ämter achten. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf - wir sind in Essen, Köln, Bonn, Bielefeld, Paderborn, Karlsruhe, Hamburg, Duisburg, Oberhausen und im Kreis Gütersloh für Sie da.
Was passiert, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?
Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie gerichtskostenfrei. Statistisch gesehen sind viele Klagen auf Eingliederungshilfe erfolgreich - es lohnt sich also, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn Sie vom Bedarf Ihres Kindes überzeugt sind.
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