Was kostet Schulbegleitung?
Alle wichtigen Fragen zu Kosten, Finanzierung und Kostenübernahme - verständlich erklärt.
Häufig gestellte Fragen zu den Kosten
Ist Schulbegleitung für Eltern kostenlos?
Ja, Schulbegleitung ist für Familien grundsätzlich kostenlos. Die Kosten werden vollständig vom zuständigen Kostenträger übernommen - je nach Art der Beeinträchtigung ist das das Jugendamt oder das Sozialamt. Eltern müssen keinen Eigenanteil bezahlen. Das Recht auf Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem SGB VIII (§35a) bzw. SGB IX (§112).
Wer bezahlt die Schulbegleitung - Jugendamt oder Sozialamt?
Das hängt von der Art der Beeinträchtigung ab: Bei einer seelischen Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum-Störung, ADHS, Angststörung, Depression) ist das Jugendamt zuständig (Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII). Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung übernimmt das Sozialamt die Kosten (Eingliederungshilfe nach SGB IX). In manchen Fällen ist die Zuordnung nicht eindeutig - dann sind die Ämter verpflichtet, den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten.
Was kostet eine Schulbegleitung pro Stunde?
Die Stundensätze für Schulbegleitung variieren je nach Bundesland, Kommune und Qualifikation des Schulbegleiters. In der Regel liegen die Kosten zwischen 25 und 45 Euro pro Stunde. Diese Kosten werden vom Kostenträger direkt mit dem Schulbegleitungsträger abgerechnet - Eltern zahlen nichts. Die Vergütungssätze werden in Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Träger und dem zuständigen Amt festgelegt.
Was kostet ein privater Schulbegleiter?
Wenn Eltern privat einen Schulbegleiter engagieren möchten (z. B. weil der Antrag noch läuft oder abgelehnt wurde), liegen die Kosten in der Regel zwischen 30 und 60 Euro pro Stunde. Das kann bei einem vollen Schultag schnell 200-300 Euro pro Tag bedeuten. Wir empfehlen daher dringend, den offiziellen Weg über das Jugend- oder Sozialamt zu gehen - dort werden die Kosten vollständig übernommen.
Gibt es versteckte Kosten für Eltern?
Nein, bei einer bewilligten Schulbegleitung entstehen für Eltern keine Kosten. Der Kostenträger übernimmt die gesamte Vergütung des Schulbegleiters. Auch Fahrtkosten und Verwaltungskosten werden über den Träger abgerechnet. Es gibt keinen Eigenanteil, keine Zuzahlung und keine versteckten Gebühren.
Wie beantrage ich die Kostenübernahme?
Die Kostenübernahme wird im Rahmen des Antrags auf Eingliederungshilfe beantragt. Schritt für Schritt: 1) Gespräch mit der Schule über den Bedarf, 2) Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialamt, 3) Formloser Antrag auf Eingliederungshilfe mit relevanten Unterlagen (ärztliche Diagnose, Stellungnahme der Schule), 4) Bewilligung durch den Kostenträger. Starke Schultern unterstützt Sie kostenlos bei jedem Schritt.
Was verdient ein Schulbegleiter?
Das Gehalt eines Schulbegleiters hängt von Qualifikation, Erfahrung und Region ab. Bei Starke Schultern verdienen Schulbegleiter zwischen 16 und 22 Euro pro Stunde, je nach Qualifikation. Zusätzlich bieten wir Fortbildungen, Supervision und eine unbefristete Anstellung. Weitere Details finden Sie auf unserer Seite zu Gehalt und Benefits.
Werden die Kosten auch in den Ferien übernommen?
Schulbegleitung ist in der Regel auf die Schulzeit begrenzt. In den Schulferien findet üblicherweise keine Schulbegleitung statt, da der Bedarf an die Teilnahme am Schulunterricht gekoppelt ist. In Ausnahmefällen - etwa bei Ferienbetreuung im Rahmen des Offenen Ganztags (OGS) - kann eine Begleitung auch in den Ferien bewilligt werden.
Was passiert mit den Kosten, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wenn der Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt wird, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. In vielen Fällen wird der Antrag im Widerspruchsverfahren doch bewilligt. Solange keine Bewilligung vorliegt, werden die Kosten nicht vom Amt übernommen. Wir empfehlen, bei einer Ablehnung sofort Widerspruch einzulegen und ggf. einen Eilantrag zu stellen.
Kann ich den Schulbegleitungsträger selbst wählen?
Ja, Eltern haben ein gesetzliches Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl des Trägers (§ 104 SGB IX). Sie können dem Kostenträger mitteilen, dass Sie sich Starke Schultern als Schulbegleitungsanbieter wünschen. Der Kostenträger muss diesem Wunsch in der Regel entsprechen, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
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