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    Häufige Fragen

    Integrationskraft Schule: Was ist eine I-Kraft?

    Alles über Integrationskräfte in der Schule: Aufgaben, Unterschied zum Schulbegleiter, Beantragung und Kosten, verständlich erklärt.

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    Grundlagen

    Integrationskraft und Schulbegleiter: dieselbe Aufgabe

    FAQ

    Häufig gestellte Fragen zur Integrationskraft

    Was ist eine Integrationskraft (I-Kraft)?

    Eine Integrationskraft (häufig auch I-Kraft, Schulbegleiter, Inklusionshelfer oder Schulassistenz genannt) ist eine Person, die ein Kind mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung individuell im Schulalltag unterstützt. Die Integrationskraft unterstützt das Kind bei der Teilhabe am Unterricht und hilft bei der sozialen Integration in die Klasse. Die Tätigkeit wird als Maßnahme der Eingliederungshilfe vom Jugend- oder Sozialamt finanziert.

    Was ist der Unterschied zwischen Integrationskraft und Schulbegleiter?

    In der Regel keinen inhaltlichen. Die Begriffe 'Integrationskraft' (I-Kraft), 'Schulbegleiter', 'Inklusionshelfer', 'Integrationshelfer' und 'Schulassistenz' bezeichnen meist dieselbe Tätigkeit. Die Bezeichnung variiert je nach Bundesland, Kommune und Kostenträger; in NRW sind 'Integrationskraft' und 'I-Kraft' verbreitet.

    Was ist ein I-Helfer?

    I-Helfer ist die Kurzform von Integrationshelfer und meint dasselbe wie Integrationskraft, I-Kraft oder Schulbegleiter: eine Person, die ein Kind mit Behinderung oder drohender Behinderung im Schulalltag begleitet, damit es am Unterricht und am Schulleben teilnehmen kann. Der Begriff ist vor allem im Rheinland, im Ruhrgebiet und in Ostwestfalen verbreitet. Ein I-Helfer arbeitet in der Regel bei einem Träger wie Starke Schultern; die Hilfe wird vom Jugendamt oder Amt für Soziales als Eingliederungshilfe finanziert.

    Was ist der Unterschied zwischen I-Helfer und Schulbegleiter?

    Keiner. I-Helfer, Integrationshelfer, Integrationskraft, I-Kraft, Inklusionshelfer, Schulassistenz und Schulbegleiter bezeichnen dieselbe Tätigkeit. Unterschiede gibt es nur in der Bezeichnung je nach Region, Kostenträger und Träger. Für den Antrag, die Finanzierung und die Aufgaben spielt der Name keine Rolle.

    Welche Aufgaben hat eine Integrationskraft in der Schule?

    Die Aufgaben einer Integrationskraft umfassen: Unterstützung bei der Unterrichtsteilnahme (Konzentrationshilfen, Aufgabenstrukturierung), Förderung der sozialen Integration (Kontaktaufnahme, Konfliktlösung), Hilfe bei der Organisation des Schulalltags (Materialien, Stundenplan), Kommunikationsunterstützung (verbal und nonverbal), Unterstützung bei der Selbstversorgung (Mahlzeiten, Toilettengänge) und Krisenintervention bei Überforderungssituationen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich immer nach dem individuellen Bedarf des Kindes.

    Was darf ein Integrationshelfer nicht?

    Ein Integrationshelfer (I-Helfer) unterrichtet nicht, benotet nicht und übernimmt keine Aufsichtspflicht der Lehrkraft für die ganze Klasse. Er gibt keine Nachhilfe, führt keine medizinischen Behandlungen durch, die eine Pflegefachkraft erfordern, und trifft keine Entscheidungen über Förderziele oder Schullaufbahn. Auch Hausaufgaben zu Hause gehören nicht dazu. Seine Aufgabe ist die individuelle Unterstützung eines Kindes im Schulalltag, im Rahmen des Hilfeplans und in Abstimmung mit Lehrkräften und Eltern.

    Wer bezahlt den I-Helfer?

    Der I-Helfer wird als Eingliederungshilfe vom zuständigen Amt bezahlt: bei seelischen Beeinträchtigungen (etwa Autismus, ADHS, Angststörungen) vom Jugendamt nach § 35a SGB VIII, bei körperlichen oder geistigen Behinderungen vom Amt für Soziales oder Sozialamt der Stadt nach § 112 SGB IX. In Karlsruhe heißt die Stelle Sozial- und Jugendbehörde, in Hamburg läuft es über das Bezirksamt. Für die Familie entstehen keine Kosten. Der Antrag wird bei der Stadt gestellt, nicht bei einem Landschaftsverband.

    Wann braucht ein Kind eine Integrationskraft?

    Ein Kind benötigt eine Integrationskraft, wenn es aufgrund einer Behinderung oder drohenden Behinderung ohne individuelle Unterstützung nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen kann. Häufige Hintergründe sind: Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS mit starker Ausprägung, körperliche Behinderungen, geistige Behinderungen, schwere emotionale und soziale Entwicklungsstörungen, Angststörungen oder selektiver Mutismus. Über den Bedarf entscheidet das zuständige Amt; ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahmen und die Einschätzung der Schule sind dafür wichtige Grundlagen.

    Wie bekomme ich eine Integrationskraft für mein Kind?

    Der Weg zur Integrationskraft führt über einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Jugendamt (bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII) oder Sozialamt (bei körperlicher/geistiger Behinderung nach SGB IX). In der Regel werden eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme und eine Stellungnahme der Schule benötigt; welche Unterlagen genau, sagt Ihnen das Amt. Starke Schultern berät Sie gern zum Antrag, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.

    Was kostet eine Integrationskraft?

    Für Familien ist die Integrationskraft kostenfrei. Die Kosten werden vollständig vom Jugendamt oder Sozialamt als Eingliederungshilfe übernommen. Es fällt kein Eigenanteil an. Wie hoch die Kosten für das Amt sind, hängt vor allem vom bewilligten Stundenumfang ab.

    Wie lange begleitet eine Integrationskraft mein Kind?

    Die Bewilligung einer Integrationskraft erfolgt meist befristet, häufig für ein Schuljahr, und kann auf Antrag verlängert werden. Die Begleitung kann so lange fortgesetzt werden, wie der Bedarf besteht, von der Grundschule bis zum Schulabschluss. Ziel ist es, die Selbstständigkeit des Kindes schrittweise zu fördern, sodass die Unterstützung im Laufe der Zeit reduziert werden kann, wo das möglich ist.

    Kann eine Integrationskraft auch im Kindergarten eingesetzt werden?

    Ja, Integrationskräfte können auch in Kindertagesstätten und Kindergärten eingesetzt werden. Hier spricht man häufig von 'Integrationshilfe in der Kita'. Auch sie ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, Zuständigkeit und Antragsweg können sich aber von der Schulbegleitung unterscheiden. Starke Schultern ist im schulischen Bereich tätig; wo Sie Integrationshilfe für die Kita beantragen, erfahren Sie beim Jugendamt oder Sozialamt Ihrer Stadt.

    Ersetzt die Integrationskraft die Lehrkraft?

    Nein, die Integrationskraft ersetzt nicht die Lehrkraft und übernimmt keine pädagogischen Aufgaben im engeren Sinne. Sie ist kein Nachhilfelehrer und erteilt keinen Unterricht. Die Integrationskraft ergänzt die Arbeit der Lehrkraft, indem sie dem Kind hilft, am Unterricht teilzunehmen und die Inhalte zu verarbeiten. Die Verantwortung für den Unterricht liegt weiterhin bei der Lehrkraft.

    Wo finde ich eine qualifizierte Integrationskraft?

    Starke Schultern ist mit Integrationskräften in 15 Einsatzgebieten tätig: Essen, Mülheim an der Ruhr, Gelsenkirchen, Bottrop, Duisburg, Oberhausen, Velbert, Wuppertal, Köln, Bonn, Bielefeld, Paderborn, Kreis Gütersloh, Hamburg und Karlsruhe. Unsere Mitarbeitenden sind bei uns angestellt, werden strukturiert eingearbeitet und intern fortgebildet; bei der Auswahl achten wir darauf, dass Kind und Begleitung zueinander passen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.

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