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    UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

    Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein völkerrechtliches Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das in Deutschland seit 2009 verbindlich gilt. Ihr Artikel 24 verankert das Recht auf inklusive Bildung und bildet damit einen wichtigen Hintergrund für Unterstützung im Schulalltag wie die Schulbegleitung.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention, kurz UN-BRK, ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ihr Grundgedanke ist so einfach wie weitreichend: Menschen mit Behinderungen sind nicht in erster Linie Empfänger von Fürsorge, sondern Trägerinnen und Träger von Rechten. Sie haben denselben Anspruch auf Selbstbestimmung, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe wie alle anderen Menschen. Behinderung entsteht nach diesem Verständnis nicht allein durch eine Beeinträchtigung, sondern vor allem durch Barrieren in der Umwelt, die Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe hindern. Aufgabe der Gesellschaft ist es, diese Barrieren abzubauen. Deutschland hat die Konvention ratifiziert, und seit 2009 ist sie hierzulande verbindlich. Das bedeutet: Bund, Länder und Behörden sind verpflichtet, die Ziele der Konvention umzusetzen und ihr Handeln daran auszurichten. Die UN-BRK ist damit kein unverbindliches Bekenntnis, sondern ein rechtlicher Rahmen, der auch die Weiterentwicklung des deutschen Sozial- und Schulrechts geprägt hat. Viele Reformen der vergangenen Jahre, etwa die Stärkung der Eingliederungshilfe und der Ausbau des gemeinsamen Lernens an allgemeinen Schulen, stehen in direktem Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Für Familien von Kindern mit Behinderung ist vor allem Artikel 24 der Konvention bedeutsam. Er verankert das Recht auf inklusive Bildung: Kinder mit Behinderungen sollen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, sondern gemeinsam mit allen anderen Kindern lernen können, und sie sollen dabei die Unterstützung erhalten, die sie für eine erfolgreiche Bildung brauchen. Damit beschreibt die Konvention genau das, was im Alltag vieler Familien konkret wird, wenn eine Schulbegleitung an der Seite eines Kindes steht: individuelle Unterstützung, die den Besuch der allgemeinen Schule möglich macht. Was bedeutet das nun praktisch für Ihren Anspruch auf Unterstützung im Schulalltag? Die UN-BRK selbst ist nicht die Rechtsgrundlage, auf die Sie Ihren Antrag stützen. Konkrete Leistungen wie die Schulbegleitung werden über das deutsche Sozialrecht beantragt und bewilligt: Bei einer seelischen Behinderung ist in der Regel das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig, bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung meist das Sozialamt nach § 112 SGB IX. Die Konvention wirkt aber als Wertefundament und Auslegungsmaßstab im Hintergrund: Gesetze und behördliche Entscheidungen sollen im Licht der UN-BRK verstanden werden. Der Gedanke, dass einem Kind der gemeinsame Unterricht mit den nötigen Hilfen ermöglicht werden soll, statt es auszusondern, zieht sich als roter Faden von der Konvention bis in die alltägliche Praxis der Ämter. Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass sich aus der UN-BRK unmittelbar einklagbare Einzelansprüche ergeben, etwa auf eine bestimmte Stundenzahl an Schulbegleitung. So funktioniert die Konvention in der Regel nicht: Sie verpflichtet vor allem den Staat, sein Bildungs- und Sozialsystem inklusiv auszugestalten. Der konkrete Anspruch Ihres Kindes ergibt sich aus den deutschen Gesetzen und wird im Einzelfall über die Bedarfsermittlung und die Verfahren der Ämter festgestellt. Umgekehrt sollten Sie die Konvention aber auch nicht unterschätzen: Sie gibt die Richtung vor und stärkt die Position von Familien, die für ihr Kind gemeinsames Lernen mit passender Unterstützung anstreben. Zur Abgrenzung von verwandten Begriffen: Inklusion ist die Leitidee, die die UN-BRK für den Bildungsbereich in Artikel 24 rechtlich verankert. Teilhabe ist der Begriff des deutschen Sozialrechts für das, was dabei erreicht werden soll, nämlich die gleichberechtigte Mitwirkung am Leben in der Gemeinschaft. Und die Eingliederungshilfe ist der Leistungsbereich, über den Unterstützung wie die Schulbegleitung im Einzelfall finanziert wird. Die Konvention bildet gewissermaßen das Dach, unter dem diese Bausteine zusammenwirken. Wenn Sie für Ihr Kind Unterstützung im Schulalltag erreichen möchten, müssen Sie sich durch dieses Zusammenspiel aus internationalem Rahmen und deutschem Sozialrecht nicht alleine arbeiten. Wir von Starke Schultern begleiten Familien kostenlos durch das gesamte Verfahren: von der ersten Beratung über den Antrag beim zuständigen Amt bis zur passenden Schulbegleitung, damit das Recht auf inklusive Bildung für Ihr Kind kein abstrakter Grundsatz bleibt, sondern gelebter Alltag wird.

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