Das SGB IX ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Für die Schulbegleitung ist § 112 zentral: die Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.

    Die Abkürzung SGB IX steht für das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Es trägt den Titel Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und verfolgt ein klares Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen selbstbestimmt leben und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können. Das Gesetz gilt für alle Altersgruppen, vom Kleinkind bis zum Erwachsenen, und bündelt die Regeln, nach denen die verschiedenen Sozialleistungsträger Unterstützung erbringen. Der erste Teil des SGB IX enthält allgemeine Vorschriften, die für alle Träger gelten. Der zweite Teil regelt die Eingliederungshilfe, also genau die Leistung, zu der auch die Schulbegleitung gehört. Für Eltern von Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung ist vor allem ein Paragraf wichtig: § 112 SGB IX. Er regelt die Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Dazu gehören Hilfen, die Kindern und Jugendlichen den Besuch einer Schule überhaupt erst ermöglichen oder erleichtern. Die Schulbegleitung ist die bekannteste dieser Hilfen: eine Person, die Ihr Kind durch den Schultag begleitet und dort unterstützt, wo die Beeinträchtigung den Schulalltag erschwert, etwa bei der Mobilität, der Kommunikation, der Orientierung oder bei praktischen Handgriffen. Was bedeutet das konkret für Sie als Eltern? Wenn Ihr Kind eine körperliche Beeinträchtigung hat, zum Beispiel eine Körperbehinderung oder eine Hör- oder Sehbehinderung, oder eine geistige Beeinträchtigung, etwa eine kognitive Entwicklungsverzögerung oder das Down-Syndrom, dann ist das SGB IX der richtige Rechtskreis. Der Antrag auf Schulbegleitung läuft in diesem Fall über das Sozialamt beziehungsweise den Träger der Eingliederungshilfe an Ihrem Wohnort. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Ihr Kind eine Regelschule oder eine Förderschule besucht, und die Schulbegleitung ist für Familien im schulischen Bereich kostenfrei. Praktisch läuft das Verfahren meist so ab: Sie stellen den Antrag beim Sozialamt. Die Behörde ermittelt dann den individuellen Bedarf Ihres Kindes, wozu ärztliche Unterlagen, Berichte der Schule und Ihre eigenen Schilderungen herangezogen werden. Im sogenannten Gesamtplanverfahren wird anschließend gemeinsam mit Ihnen festgelegt, welche Ziele die Unterstützung verfolgt und in welchem Umfang die Schulbegleitung bewilligt wird. Die Hilfe wird regelmäßig überprüft und an die Entwicklung Ihres Kindes angepasst. Ein Leistungserbringer wie Starke Schultern setzt die bewilligte Hilfe dann um und stellt eine passende Begleitung für Ihr Kind. Häufige Fragen betreffen die Kosten und den Begriff der Behinderung. Bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung müssen sich Familien in der Regel nicht an den Kosten beteiligen. Und der rechtliche Begriff der Behinderung ist weiter gefasst, als viele denken: Auch Kinder, denen eine Beeinträchtigung erst droht, können Leistungen erhalten. Ein Schwerbehindertenausweis ist für den Antrag auf Schulbegleitung keine Voraussetzung. Manche Eltern glauben außerdem, das SGB IX sei nur für Erwachsene oder für das Berufsleben gedacht. Tatsächlich gehören die Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Kernleistungen des Gesetzes und richten sich ausdrücklich auch an Kinder und Jugendliche. Zur Abgrenzung: Hat Ihr Kind eine seelische Beeinträchtigung, zum Beispiel Autismus, ADHS oder eine Angststörung, gilt nicht das SGB IX, sondern das SGB VIII mit seinem § 35a, und zuständig ist das Jugendamt. Diese Aufteilung wirkt auf den ersten Blick kompliziert, in der Praxis genügt es aber zu wissen: seelische Beeinträchtigung heißt Jugendamt, körperliche oder geistige Beeinträchtigung heißt Sozialamt. Wenn ein Antrag bei der falschen Stelle landet, wird er weitergeleitet und geht nicht verloren. Starke Schultern hilft Ihnen gerne dabei, den richtigen Weg zu finden. Wir begleiten Familien kostenlos durch das Verfahren nach § 112 SGB IX, vom Antrag beim Sozialamt über das Gesamtplangespräch bis zum Start der Schulbegleitung, damit Ihr Kind gut begleitet in den Schulalltag starten kann.

    Fragen zu diesem Thema?

    Wir beraten Sie kostenlos und individuell.

    Kontakt aufnehmen