Das Sozialamt ist die Behörde, die über Schulbegleitung entscheidet, wenn ein Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung hat. Rechtsgrundlage sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX.

    Das Sozialamt ist die Behörde, die in vielen Städten und Kreisen die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe wahrnimmt. Wenn es um Schulbegleitung geht, ist das Sozialamt Ihr Ansprechpartner, sobald die Beeinträchtigung Ihres Kindes körperlicher oder geistiger Natur ist. Das betrifft zum Beispiel Kinder mit einer Körperbehinderung, mit einer Sinnesbeeinträchtigung wie einer Hör- oder Sehbehinderung oder mit einer geistigen Behinderung, etwa einer kognitiven Entwicklungsverzögerung oder dem Down-Syndrom. Die rechtliche Grundlage ist § 112 SGB IX. Dieser Paragraf regelt die Leistungen zur Teilhabe an Bildung und damit genau die Unterstützung, die Ihr Kind braucht, um am Unterricht und am Schulleben teilnehmen zu können. Für Sie als Eltern bedeutet das konkret: Sie stellen den Antrag auf Schulbegleitung beim Sozialamt beziehungsweise beim Träger der Eingliederungshilfe an Ihrem Wohnort. Der Name Sozialamt löst bei manchen Familien zunächst Unbehagen aus, weil er nach Bedürftigkeit oder Sozialhilfe klingt. Diese Sorge ist unbegründet. Die Eingliederungshilfe ist eine eigenständige Leistung für Menschen mit Behinderungen und kein Almosen. Es geht ausschließlich darum, dass Ihr Kind die Unterstützung erhält, auf die es einen gesetzlichen Anspruch hat und die es für einen gelingenden Schulalltag braucht. Das Sozialamt prüft diesen Anspruch, bewilligt die Hilfe und übernimmt die Kosten für die Schulbegleitung. Praktisch läuft das Verfahren meist so ab: Nach Ihrem Antrag ermittelt das Sozialamt den individuellen Bedarf Ihres Kindes. Dafür werden ärztliche Unterlagen, Berichte der Schule und vor allem Ihre eigenen Schilderungen als Eltern einbezogen, denn niemand kennt Ihr Kind so gut wie Sie. Anschließend folgt das sogenannte Gesamtplanverfahren, in dem alle Beteiligten festhalten, welche Ziele die Unterstützung verfolgt, wie viele Stunden Schulbegleitung sinnvoll sind und wann die Hilfe überprüft wird. Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man auch von einem Teilhabeplanverfahren. Sie als Eltern sind an diesen Gesprächen selbstverständlich beteiligt und können Ihre Wünsche einbringen. Auf dieser Grundlage ergeht dann der Bewilligungsbescheid, und die Schulbegleitung kann starten. Viele Eltern fragen sich, ob ihr Einkommen eine Rolle spielt oder ob sie sich an den Kosten beteiligen müssen. Bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist das in der Regel nicht der Fall: Die Schulbegleitung ist für Familien im schulischen Bereich kostenfrei. Ein weiteres Missverständnis betrifft die Schulform: Der Anspruch auf Schulbegleitung besteht unabhängig davon, ob Ihr Kind eine Regelschule oder eine Förderschule besucht. Auch die Sorge, ein Antrag beim Sozialamt könne Ihrem Kind später einmal nachteilig ausgelegt werden, ist unbegründet. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch, den Ihr Kind wahrnimmt, so wie andere Familien Kindergeld oder Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Und schließlich fragen viele Eltern, wann der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist. Da die Bearbeitung Zeit braucht, ist es sinnvoll, sich möglichst früh zu kümmern, etwa schon vor der Einschulung oder vor einem Schulwechsel. Wichtig ist die Abgrenzung zum Jugendamt: Liegt bei Ihrem Kind eine seelische Beeinträchtigung vor, zum Beispiel Autismus, ADHS oder eine Angststörung, ist nicht das Sozialamt, sondern das Jugendamt zuständig. Dort läuft der Antrag über § 35a SGB VIII. In der Praxis ist die Zuordnung nicht immer eindeutig, etwa wenn körperliche und seelische Beeinträchtigungen zusammenkommen oder eine Diagnose noch nicht abgeschlossen ist. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Die Behörden sind verpflichtet, einen Antrag weiterzuleiten, wenn sie nicht zuständig sind. Entscheidend ist, dass der Antrag überhaupt gestellt wird. Zu unterscheiden ist das Sozialamt außerdem vom Schulamt, das für schulorganisatorische und schulrechtliche Fragen zuständig ist, nicht aber für die Bewilligung der Schulbegleitung. Starke Schultern kennt die Verfahren der Sozialämter aus der täglichen Arbeit und begleitet Familien kostenlos durch den gesamten Prozess: von der Frage, welche Behörde zuständig ist, über den Antrag und das Gesamtplangespräch bis zum Start der Schulbegleitung. Melden Sie sich gerne, wenn Sie sich dabei Unterstützung wünschen.

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