Das SGB VIII ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch und regelt die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Für die Schulbegleitung ist vor allem § 35a wichtig: die Eingliederungshilfe für Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung.

    Die Abkürzung SGB VIII steht für das Achte Buch Sozialgesetzbuch. Es ist das zentrale Gesetz der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und wird deshalb oft auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt. Das SGB VIII regelt ein breites Spektrum an Leistungen: die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten, Angebote der Jugendarbeit, Beratung für Familien, Hilfen zur Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Umgesetzt werden diese Leistungen vor Ort von den Jugendämtern der Städte und Landkreise. Das SGB VIII versteht sich dabei als Unterstützungsgesetz: Es soll junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und Familien den Rücken stärken. Für das Thema Schulbegleitung ist ein Paragraf das Herzstück: § 35a SGB VIII. Er regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Beeinträchtigung oder einer drohenden seelischen Beeinträchtigung. Gemeint sind damit zum Beispiel Kinder im Autismus-Spektrum, Kinder mit ADHS, mit Angststörungen, Zwängen oder depressiven Belastungen. Wenn eine solche Beeinträchtigung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erschwert, und dazu gehört ganz zentral der Schulbesuch, hat das Kind einen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Die Schulbegleitung ist eine der wichtigsten Formen, in denen diese Unterstützung im Alltag ankommt. Für Sie als Eltern bedeutet das: Wenn Ihr Kind wegen einer seelischen Beeinträchtigung Unterstützung in der Schule braucht, ist das Jugendamt Ihr Ansprechpartner. Sie stellen dort den Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Der Anspruch gehört Ihrem Kind, und Sie als Sorgeberechtigte machen ihn geltend. Es handelt sich nicht um eine Ermessensleistung, über die die Behörde frei entscheiden könnte: Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Hilfe gewährt werden. Für Familien ist die Schulbegleitung im schulischen Bereich kostenfrei. Praktisch prüft das Jugendamt zwei Dinge. Erstens: Weicht die seelische Gesundheit Ihres Kindes länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab? Diese Frage beantworten Fachleute, etwa aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, in einer Stellungnahme. Zweitens: Ist dadurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder droht eine solche Beeinträchtigung? Diese zweite Frage beurteilt das Jugendamt selbst, unter anderem anhand von Berichten der Schule und Ihren Schilderungen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird im Hilfeplanverfahren gemeinsam mit Ihnen festgelegt, wie die Unterstützung konkret aussieht, zum Beispiel mit wie vielen Stunden Schulbegleitung. Ein häufiges Missverständnis: Viele Eltern denken, eine Diagnose allein genüge für die Bewilligung oder sei zwingend erforderlich. Entscheidend ist aber immer die Kombination aus der seelischen Beeinträchtigung und der dadurch beeinträchtigten Teilhabe. Ein Kind mit einer Diagnose, das in der Schule gut zurechtkommt, hat unter Umständen keinen Anspruch, während ein Kind mit drohender Beeinträchtigung durchaus Unterstützung erhalten kann. Ein anderes Missverständnis betrifft das Gesetz selbst: Das SGB VIII ist kein Gesetz für Familien in Krisen, sondern ein Leistungsgesetz für alle Familien. Einen Antrag nach § 35a zu stellen sagt nichts über Ihre Erziehung aus. Zur Abgrenzung: Das SGB VIII deckt die seelischen Beeinträchtigungen ab. Hat Ihr Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, greift stattdessen das SGB IX, dort insbesondere § 112, und zuständig ist das Sozialamt. Ebenfalls zu unterscheiden ist das Schulrecht der Bundesländer, das Fragen wie den sonderpädagogischen Förderbedarf oder die Schulplatzvergabe regelt. Die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII ist davon unabhängig und kann an jeder Schulform geleistet werden. Sie müssen sich das alles nicht allein erarbeiten. Starke Schultern begleitet Familien kostenlos durch das Verfahren nach § 35a SGB VIII: Wir helfen bei der Einschätzung, ob ein Anspruch besteht, unterstützen beim Antrag ans Jugendamt und stehen Ihnen bis zum Start der Schulbegleitung und darüber hinaus zur Seite.

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