Kurz erklärt
Der erste Rechtsbehelf für Eltern, wenn ein Antrag auf Eingliederungshilfe oder Schulbegleitung ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Wird ein Antrag auf Schulbegleitung oder andere Eingliederungshilfe ganz oder teilweise abgelehnt, können Eltern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr. Der Widerspruch wird schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt, die den Bescheid erlassen hat (Jugendamt oder Sozialamt). Für die Frist genügt der Widerspruch selbst, die Begründung kann nachgereicht werden, sie ist aber sehr zu empfehlen. Im Widerspruchsverfahren wird der Fall erneut geprüft, oft unter Einbeziehung zusätzlicher Gutachten oder Stellungnahmen der Schule. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Klageweg: Bei Entscheidungen des Sozialamts nach dem SGB IX ist das Sozialgericht zuständig, bei Entscheidungen des Jugendamts nach § 35a SGB VIII das Verwaltungsgericht. Fachliche Unterstützung bieten zum Beispiel Sozialverbände oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht.
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