Kurz erklärt
Plan nach § 19 SGB IX, der erstellt wird, wenn mehrere Rehabilitationsträger oder Leistungen verschiedener Leistungsgruppen beteiligt sind, und der diese Leistungen aufeinander abstimmt.
Der Teilhabeplan ist in § 19 SGB IX geregelt. Er wird erstellt, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, etwa wenn neben der Schulbegleitung weitere Leistungen anderer Träger hinzukommen. Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger. Der Teilhabeplan hält den festgestellten Bedarf, die Ziele und die Leistungen fest und sorgt dafür, dass sie ineinandergreifen; Eltern und das Kind werden einbezogen. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Gesamtplan, den das Sozialamt in der Eingliederungshilfe erstellt, und mit dem Hilfeplan des Jugendamts. Ist nur ein Träger mit einer Leistungsgruppe beteiligt, ist kein Teilhabeplan vorgeschrieben.
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