Schulbegleitung in Hamburg beantragen: ReBBZ, Schulbehörde und Jugendamt

    Von Jonah, Geschäftsführer

    Viele Familien suchen zuerst das Jugendamt, wenn ihr Kind im Unterricht Unterstützung braucht. In Hamburg führt das häufig in die falsche Schlange. Schulbegleitung ist hier in erster Linie eine Schullösung der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB, in älteren Formularen noch BSB). Das ReBBZ prüft psychosoziale Fälle, das Sachgebiet Schulbegleitung/Integrationsleistung die Fälle mit Behinderung. Das Jugendamt bleibt zuständig, wenn es um seelische Behinderung außerhalb des Unterrichts geht.

    Dieser Beitrag ordnet die drei Hamburger Wege: wer sie anstößt, welche Vordrucke dazugehören und an welche Stelle Sie sich wenden. Es geht um Schulbegleitung (Integrationshilfe, I-Kraft, Schulassistenz). Wie Sie in Hamburg vor Ort begleitet werden, lesen Sie auf unserer Seite Schulbegleitung in Hamburg.

    Was Schulbegleitung in Hamburg bedeutet

    Schulbegleitung ist keine Nachhilfe und keine zweite Lehrkraft. Sie soll Bildungsteilhabe sichern, wenn Schule, Förderplanung und vorhandene Maßnahmen nicht ausreichen: Übergänge, Struktur, Pflege, Orientierung, Toilettengang oder das Aufsuchen des Lernorts, je nachdem, was zugewiesen wird.

    Rechtsrahmen für beide schulischen Verfahren ist § 12 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Die Schulbehörde stellt klar: Die Leistung über das HmbSG ist einer Leistung zur Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX vorgeschaltet. Ist der schulische Bedarf darüber gedeckt, liegt nach Behördenangaben kein zusätzlicher SGB-IX-Anspruch für die Schulbildung mehr vor. Das gilt auch, wenn Sorgeberechtigte ein persönliches Budget beantragen.

    Schulbegleitung ist nachrangig zum Handeln der Schule. Erst wenn schulische Mittel nachweislich ausgeschöpft sind, kann sie angefragt werden. Ziele und Tätigkeiten gehören in den (sonder-)pädagogischen Förderplan. Dauer, Stundenumfang und Qualifikationsstufe legt das ReBBZ oder das Sachgebiet fest, nicht die Familie und nicht der Träger.

    Für die Antragstellung bzw. Anfrage fallen keine Gebühren an. Die bewilligte Leistung finanziert die öffentliche Hand. Einen Stundenumfang verspricht kein Träger vor der Entscheidung.

    Die drei Wege im Überblick

    Hamburg bündelt Schulaufsicht und Schulbegleitung in einer Landesbehörde und hängt die Entscheidung am Schulort auf. Für Familien heißt das: Der erste Anruf gehört an die Klassenleitung, nicht an ein Amt. Welcher der drei Wege greift, hängt davon ab, worum es geht.

    MerkmalWeg 1: ReBBZ (psychosozial)Weg 2: Sachgebiet der BSFB (geistige oder körperlich-motorische Behinderung)Weg 3: Jugendamt im Bezirk (außerhalb der Schule)
    Rechtsgrundlage§ 12 Abs. 4 HmbSG§ 12 Abs. 4 HmbSG§ 35a SGB VIII
    Wer stößt das Verfahren an?die Schule mit der A3-Anfragedie Schule mit der Bedarfsanzeige F3die Sorgeberechtigten
    Gesonderter Elternantrag?nein (Behördenangabe seit 1. August 2014)nein; Ausnahme ist der SGB-IX-Fall bei Beschulung außerhalb Hamburgsja
    Zuständig istdas ReBBZ des Schulortsdas Sachgebiet Schulbegleitung/Integrationsleistung, Leitzeichen B1-Sodas Jugendamt am Wohnort des sorgeberechtigten Elternteils
    Wer sucht die Fachkraft?das ReBBZ gemeinsam mit Trägerndie Schule mit Sorgeberechtigten und Trägernnach dem Bescheid die Familie
    Geltungsdauerbefristet, Verlängerung nur über eine neue schulische Anfragein der Regel ein Schuljahr, jährlich neu anzuzeigennach Bescheid

    Unsicher, welcher Weg passt? Die Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII beraten kostenfrei und unabhängig (Kontakt weiter unten).

    Weg 1: ReBBZ bei komplexer psychosozialer Beeinträchtigung

    Gilt, wenn die Teilhabe am Unterricht wegen einer komplexen psychosozialen Entwicklungsstörung bzw. Beeinträchtigung gefährdet ist. Die Schule darf sich zu jeder Zeit im Schuljahr an das zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum wenden. Zuständig ist das ReBBZ des Schulorts, nicht automatisch das des Wohnorts. Im Schulinfosystem finden Sie das zuständige Zentrum über den Schulnamen.

    Ablauf laut Kurzinformation und hamburg.de:

    1. Beratungsanfrage der Schule ans ReBBZ. Beteiligt werden Sorgeberechtigte, ggf. der ASD.
    2. Prüfung, ob Diagnostik, Individualisierung, Förderplanung und Lernumgebung ausgeschöpft sind und ob außerschulische Hilfen greifen.
    3. Erst wenn Schulbegleitung fachlich in Betracht kommt, stellt die Schule die formgebundene A3-Anfrage (Erstanfrage, später Folgeanfrage).
    4. Fachliche Prüfung. Die ReBBZ-Gesamtleitung entscheidet über Aufgaben, Umfang, Dauer und Qualifikationsstufe. Möglich ist eine Kombinationsmaßnahme für mehrere Schülerinnen und Schüler.
    5. Das ReBBZ sucht eine geeignete Kraft (Koordination mit Trägern). Dann Startgespräch, Ziele im Förderplan, Begleitung durch die Beratungsfachkraft.
    6. Vor Ende: Bilanzierungsgespräch. Verlängerung nur über eine neue schulische Anfrage.

    Hamburg betont: Eine Schulbegleitung wird zugewiesen, wenn andere Maßnahmen von Schule, Jugendamt und ReBBZ ausgeschöpft sind oder fachlich keine andere Teilhabe möglich ist. Sie ist befristet. Ein gesonderter Antrag der Sorgeberechtigten ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

    Es gibt 13 ReBBZ mit je einer Beratungs- und einer Bildungsabteilung. Adressen der Beratungsabteilungen:

    ReBBZAnschrift der Beratungsabteilung
    Hamburg-MitteLaeiszstraße 12, 20357 Hamburg, Tel. 040 42812-8050
    BillstedtSteinfeldtstraße 1, 22119 Hamburg
    AltonaSommerhuder Straße 18, 22769 Hamburg
    Altona-WestBöttcherkamp 146, 22549 Hamburg
    EimsbüttelBindfeldweg 37, 22459 Hamburg
    NordSengelmannstraße 50, 22297 Hamburg
    WinterhudeWinterhuder Weg 11, 22085 Hamburg
    Wandsbek-SüdGropiusring 43, 22309 Hamburg
    Wandsbek-NordWildschwanbrook 9, 22145 Hamburg
    BergedorfBillwerder Billdeich 648, 21033 Hamburg
    HarburgKapellenweg 63a, 21077 Hamburg
    WilhelmsburgKrieterstraße 2a, 21109 Hamburg
    SüderelbeNeumoorstück 2, 21147 Hamburg

    Weg 2: Sachgebiet Schulbegleitung bei Behinderung (§ 12 HmbSG)

    Für erhebliche oder umfassende Betreuungs- und Unterstützungsbedarfe in der geistigen oder körperlich-motorischen Entwicklung steuert das Sachgebiet Schulbegleitung/Integrationsleistung der BSFB. Die Schule zeigt den Bedarf an, nicht die Familie allein.

    Zentrale Stelle:

    • Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg
    • Fachabteilung bzw. Sachgebiet Schulbegleitung, Leitzeichen B1-So
    • Formulare und Leistungsnachweise: hamburg.de/schulbegleitung

    Unterlagen der Schule (vollständig, sonst keine Bearbeitung):

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener F3-Vordruck (Bedarfsanzeige für den laufenden Unterricht)
    • Förderplan mit Tätigkeitsbeschreibung; bei Neuaufnahme reicht das sonderpädagogische Gutachten
    • relevante medizinische Unterlagen, soweit Sorgeberechtigte sie zur Verfügung stellen
    • Stundenplan mit Unterricht, Pausen und personeller Besetzung
    • ggf. Buchungsbestätigung für ein zusätzliches Bildungs- und Betreuungsangebot (Ganztag)

    Weitere Vordrucke: F4 Schulfahrten, F5 Praktika, F6 Ferienzeiten, F7 Schulweg. Nach der Anzeige prüft das Sachgebiet den Bedarf in der Schule. Möglich sind:

    • schulbezogene Zuweisung von FSJ-/BFD-Kräften nach Schlüssel, etwa für elementare Anforderungen (Lernort, Essen, Toilettengang)
    • personenbezogene individuelle Bewilligung, ggf. als Kombinationsmaßnahme

    Die Akquise liegt hier bei der Schule, in Kooperation mit Sorgeberechtigten und Trägern. Das Sachgebiet unterstützt bei Bedarf. Bewilligungsdauer: in der Regel ein Schuljahr; Bedarfe werden jährlich neu angezeigt, unterjährig bei Änderung jederzeit.

    Vier Qualifikationsstufen: (1) FSJ/BFD, (2) sozial erfahrenes Personal, (3) pädagogisch, heilpädagogisch oder pflegerisch ausgebildetes Personal, (4) sozialpädagogisch ausgebildetes Personal (FH).

    SGB-IX-Antrag der Eltern ist der Ausnahmefall: nur wenn das Kind nicht in Hamburg beschult wird, Hamburg aber Kostenträger bleibt (z. B. Pflegefamilie außerhalb Hamburgs). Dann Antrag über die Schule nach §§ 99, 112 SGB IX an dasselbe Sachgebiet. Nicht zuständig ist das Sachgebiet bei stationärer Unterbringung in einer SGB-IX-Einrichtung.

    Weg 3: Jugendamt und ASD, wenn es nicht nur um die Schule geht

    Die Sozialbehörde trennt die Zuständigkeiten klar:

    • Leistungen im Rahmen des Schulbesuchs: die jeweils besuchte Schule (Wege 1 und 2)
    • Kinder und Jugendliche mit seelischer (psychischer) Behinderung: Jugendamt im jeweiligen Bezirksamt (§ 35a SGB VIII)
    • geistige und/oder körperliche Behinderung außerhalb der Schule: Fachamt bzw. Zentrum für Teilhabe, Eingliederungshilfe, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg
    • unklar, welcher Weg passt: Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII

    Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist Teil des Jugendamts in allen sieben Bezirken. Zuständig ist die Dienststelle des Wohnorts des sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind zuletzt gewohnt hat. Die Dienststelle ermittelt der Hamburg-Service ASD.

    Beispiele:

    • ASD Altona, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, E-Mail asd-altona@altona.hamburg.de; weitere Dienststelle Achtern Born 135, 22549 Hamburg. Erreichbarkeit laut Bezirk: Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 14 Uhr.
    • Jugendamt Wandsbek, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg.

    Außerhalb der Öffnungszeiten gilt für akute Kindeswohlfragen der Kinder- und Jugendnotdienst, Telefon 040 42815-3200.

    Verfahrenslotsen: Telefon 040 42863-4900, E-Mail verfahrenslotsen@bsfb.hamburg.de, Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg. Sprechzeiten Montag bis Donnerstag 9 bis 16 Uhr, Freitag 9 bis 14 Uhr. Das Angebot ist kostenfrei und unabhängig.

    Eingliederungshilfe außerhalb der Schule: Zentrum für Teilhabe, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, Servicecenter 040 42881-9494. Anträge, die nur die Schule betreffen, gehören weiter zur BSFB.

    Checkliste: Was Sie vorbereiten

    Für den ReBBZ-Weg (psychosozial)

    • Gespräch mit Klassenleitung und Schulleitung: In welchen Situationen gelingt Teilhabe nicht, was wurde schon versucht?
    • Zuständiges ReBBZ über Schulinfosystem klären (Schulort)
    • Einverständnis, dass die Schule die A3-Anfrage stellt und Sie am Beratungsprozess teilnehmen
    • Vorhandene Berichte bereithalten (Therapie, ASD, Klinik), ohne auf ein „perfektes“ Gutachten zu warten
    • Keinen parallelen SGB-IX-Antrag „für die Schule“ stellen, solange das Kind in Hamburg beschult wird

    Für den Behinderungsweg (Sachgebiet)

    • Förderplan bzw. Gutachten mit Tätigkeitsbeschreibung der Schulbegleitung
    • Medizinische Unterlagen, soweit Sie sie herausgeben möchten
    • Klärung mit der Schule, ob FSJ/BFD (schulbezogen) oder eine qualifizierte personenbezogene Kraft angefragt wird
    • Stundenplan und, falls relevant, Ganztagsbuchung
    • Folgeanzeige vor dem nächsten Schuljahr einplanen (Regelfall: ein Schuljahr)

    Wenn der Bedarf über die Schule hinausreicht

    • ASD des Wohnbezirks (§ 35a) oder Verfahrenslotsen 040 42863-4900
    • Schriftlicher Antrag, Identitätsnachweis, Schweigepflichtentbindung, Checkliste/Erklärung SGB IX, soweit das Jugendamt oder das Fachamt Eingliederungshilfe sie verlangt

    Schritt für Schritt in Hamburg

    1. Bedarf in Situationen beschreiben, nicht in Diagnosen. Die Schule muss nachweisen, dass eigene Maßnahmen nicht reichen.
    2. Weg grob zuordnen. Psychosozial: ReBBZ. Geistig oder körperlich-motorisch im Unterricht: F3 an das Sachgebiet. Alltag, Familie, Freizeit bei seelischer Behinderung: ASD. Im Zweifel Verfahrenslotsen.
    3. Die Schule handeln lassen. Ohne schulische Anfrage (A3 oder F3) läuft die Schullösung nicht. Druck auf die Schulleitung ist sachlich, ein Elternbrief an die BSFB ersetzt die Anfrage nicht.
    4. Beratung und Prüfung abwarten. Beim ReBBZ gehören Sie zum Prozess. Beim Sachgebiet folgt eine fachliche Prüfung in der Schule. Treffen Sie vorher keine verbindlichen Stundenabsprachen mit einem Träger.
    5. Nach der Zuweisung Träger und Einarbeitung klären. ReBBZ-Weg: das Zentrum sucht. Behinderungsweg: Schule und Familie gemeinsam. Vertrag mit dem Träger, nicht mit der Schule.
    6. Befristung im Kalender notieren. Bilanzierungsgespräch bzw. jährliche Neu-Anzeige, nicht in der letzten Schulwoche.

    Eine pauschale Amtsfrist in Wochen veröffentlicht Hamburg nicht. Nach der Zuweisung nennt Starke Schultern in Hamburg aktuell 2 bis 4 Wochen bis zum Start; das ist keine Amtsfrist.

    Nach der Zuweisung: Trägerwahl

    Auf dem ReBBZ-Weg organisiert das Zentrum die Kraft. Auf dem Behinderungsweg liegt die Akquise bei Schule, Familie und Trägern. Das Wunsch- und Wahlrecht folgt für Jugendhilfe aus § 5 SGB VIII, für Eingliederungshilfe aus § 8 SGB IX, soweit diese Vorschriften greifen. Grenzen sind unverhältnismäßige Mehrkosten und fehlende Vereinbarungen.

    Kriterien: Vertretung, Einarbeitung, Austausch mit der Klassenleitung, Erfahrung mit der Schulform. Starke Schultern arbeitet in Hamburg mit ReBBZ und Schulen zusammen. Standort: Schulbegleitung in Hamburg. Passt der Anbieter nicht, ist ein Wechsel möglich: Schulbegleitung Anbieter wechseln.

    Häufige Fragen

    Wo muss ich Schulbegleitung in Hamburg beantragen?

    Für den Unterricht in der Regel nirgendwo selbst: Die Schule fragt das ReBBZ (psychosozial) oder das Sachgebiet (Behinderung) an. Das Jugendamt ist der Weg für seelische Behinderung außerhalb der Schullösung.

    Reicht ein formloser Brief ans Jugendamt?

    Für die Hamburger Schullösung nein. ReBBZ verlangt die A3-Anfrage der Schule, das Sachgebiet den F3-Vordruck. Ein Elternbrief kann die Schule zum Handeln bewegen, ersetzt die Formulare aber nicht.

    Entstehen Kosten für uns als Familie?

    Für Anfrage und Antrag fallen laut Stadt keine Gebühren an. Die zugewiesene Schulbegleitung finanziert die öffentliche Hand. Einen Elternbeitrag für die Schulbegleitung selbst sieht das beschriebene Verfahren nicht vor.

    Kann die Begleitung auch im Ganztag oder auf dem Schulweg laufen?

    Dafür gibt es eigene Vordrucke (F6 Ferien, F7 Schulweg, Buchungsbestätigung des zusätzlichen Angebots). Ob Stunden bewilligt werden, steht in der Zuweisung, nicht in einer Trägerzusage.

    Was ist, wenn die Schule nicht anfragen will?

    Dokumentieren Sie das Gespräch und ziehen Sie das zuständige ReBBZ oder die Verfahrenslotsen hinzu. Die Beratungsabteilungen sind auch für Eltern Ansprechpartner. Das ersetzt keine A3-Anfrage, kann die Schule aber in den Prozess holen.

    Wie lange gilt eine Bewilligung?

    ReBBZ: befristet, mit Bilanzierung und möglicher Folgeanfrage. Sachgebiet: in der Regel ein Schuljahr, jährlich neu anzeigen.

    Unterstützung durch Starke Schultern

    Wenn Sie den Antrag vorbereiten oder nach der Bewilligung eine Fachkraft suchen, sortieren wir den Weg mit: Zuständigkeit, Unterlagen, Schule, später das Matching. Für Familien ist das kostenfrei. Start: Schulbegleitung in Hamburg, Kontakt oder Hilfeportal. Telefon +49 170 5513301, E-Mail info@starkeschultern.com.

    Und jetzt?

    Der nächste Schritt ist kleiner, als Sie denken.

    Egal, ob Sie sich gerade erst informieren oder der Antrag schon läuft: Wählen Sie, was zu Ihnen passt. Für Familien kostenlos.

    Starke Schultern begleitet Familien vom ersten Gedanken bis zur Bewilligung und übernimmt danach die Schulbegleitung.