Kurz erklärt
Die untere Schulaufsichtsbehörde. In NRW ist sie unter anderem für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an Grund- und Hauptschulen zuständig.
Das Schulamt (in manchen Bundesländern Staatliches Schulamt) ist die untere Schulaufsichtsbehörde auf regionaler Ebene. Im Kontext der Inklusion ist es in NRW vor allem für das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) zuständig, soweit es um Grundschulen und Hauptschulen geht; bei Realschulen, Gymnasien, Gesamt- und Sekundarschulen ist es die Bezirksregierung. Den Antrag stellen in NRW in der Regel die Eltern, eine Schule nur in Ausnahmefällen (§ 19 SchulG NRW). Die Schulaufsicht lässt ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen, entscheidet über den Förderbedarf und den Förderschwerpunkt und schlägt den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Wichtig: Das Schulamt ist nicht für die Bewilligung von Schulbegleitung zuständig, das liegt beim Jugendamt oder Sozialamt.
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