Kurz erklärt
Maß für die Auswirkung einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben, festgestellt auf Antrag durch die zuständige Behörde (oft noch Versorgungsamt genannt, in NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt).
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt (§ 152 SGB IX) und gibt die Schwere der Beeinträchtigung an. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der GdB ist nicht zwingend notwendig für eine Schulbegleitung, kann aber den Antrag unterstützen.
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