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    Rechtliche Grundlagen der Schulbegleitung in NRW: Das sollten Sie wissen

    Von Jonah, Geschäftsführer(erstmals 1. Januar 2023)

    Rechtliche Grundlagen der Schulbegleitung in NRW: Das sollten Sie wissen

    Die Schulbegleitung ist ein wesentlicher Bestandteil der inklusiven Bildung in Nordrhein-Westfalen (NRW). Eltern von Kindern mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen stehen häufig vor der Herausforderung, den Bildungsalltag ihrer Kinder sicherzustellen. Doch welchen rechtlichen Rahmen gibt es für die Schulbegleitung in NRW? Wie können Betroffene Hilfe erhalten, und welche Besonderheiten sind zu beachten? In diesem Beitrag gehen wir den rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung in NRW auf den Grund und beantworten häufig gestellte Fragen.

    Was ist eine Schulbegleitung?

    Eine Schulbegleitung, auch als Integrationshilfe oder Schulassistenz bezeichnet, unterstützt Schüler mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung im Schulalltag. Ziel der Schulbegleitung ist es, den Kindern und Jugendlichen eine möglichst selbstständige Teilnahme am Unterricht und Schulalltag zu ermöglichen. In NRW ist die Schulbegleitung ein fester Bestandteil der inklusiven Bildung und kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt und finanziert werden.

    Leistungen der Schulbegleitung

    • Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltags (z.B. Anziehen, Essen, Benutzung von Hilfsmitteln)

    • Hilfe bei der Orientierung in der Schule

    • Unterstützung, damit das Kind dem Unterricht folgen kann (die Vermittlung des Lernstoffs bleibt Aufgabe der Lehrkräfte)

    • Vermittlung zwischen Lehrkräften und Kind

    • Wahrung der Privatsphäre des Kindes

    Unterschiedliche Modelle der Schulbegleitung

    Es gibt verschiedene Formen der Schulbegleitung, die je nach Bedarf des Kindes zum Einsatz kommen:

    1. Einzelbegleitung: Eine Person ist fest für einen Schüler im Schulalltag zuständig.

    2. Team-Modell: Mehrere Begleitpersonen kümmern sich abwechselnd oder im Team um den Schüler.

    3. Gemeinsame Begleitung (Poolmodell): Eine oder mehrere Schulbegleitungen unterstützen mehrere Kinder einer Schule gemeinsam. Das ist nach § 112 Abs. 4 SGB IX möglich, wenn es für die Kinder zumutbar ist und den Bedarf deckt. Mehr dazu: Poolmodell oder 1:1-Begleitung.

    4. Teilzeit-Begleitung: Die Schulbegleitung ist nur für bestimmte Stunden am Tag oder für besondere Situationen (z. B. den Sportunterricht) zuständig. In der übrigen Zeit kommt das Kind ohne Unterstützung aus.

    Rechtsgrundlagen der Schulbegleitung in NRW

    Die rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung in NRW basieren auf verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen. Die wichtigsten sind das Sozialgesetzbuch (SGB) IX, das SGB VIII sowie das Schulgesetz NRW.

    1. Sozialgesetzbuch IX (Eingliederungshilfe)

    Das Sozialgesetzbuch sichert Menschen mit Behinderungen Hilfen zu, die eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr im SGB XII geregelt, sondern im Teil 2 des SGB IX (Bundesteilhabegesetz). Ältere Merkblätter, die noch auf das SGB XII verweisen, sind in diesem Punkt veraltet.

    Anspruch auf Schulbegleitung nach dem SGB IX

    Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung Unterstützung im Schulalltag benötigen, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX. Dazu gehört auch die Schulbegleitung. Über die Gewährung entscheidet in NRW bis zum Ende der Schulausbildung der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe, in der Regel das Sozialamt bzw. Amt für Soziales.

    2. Schulgesetz NRW

    Das Schulgesetz NRW legt in § 20 Abs. 2 fest, dass sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule stattfindet. Die Eltern können abweichend davon die Förderschule wählen. Das Gemeinsame Lernen an der allgemeinen Schule ist in NRW also der Regelfall.

    Die Schulbegleitung selbst ist allerdings keine Leistung der Schule, sondern eine Sozialleistung der Eingliederungshilfe. Sie unterstützt das Kind dabei, das Recht auf Bildung an der gewählten Schule wahrnehmen zu können.

    3. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

    Zudem spielt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zentrale Rolle. Diese Konvention fordert die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, einschließlich der Bildung. Aus dieser Verpflichtung heraus ergibt sich die Notwendigkeit, inklusive Bildungsmaßnahmen zu fördern, auch durch Schulbegleitungen. Für die Schule besonders wichtig ist Artikel 24 der UN-BRK, der das Recht auf inklusive Bildung festschreibt.

    4. Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

    Neben dem SGB IX spielt auch das SGB VIII eine wichtige Rolle. Liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor, etwa bei einer Autismus-Spektrum-Störung ohne geistige Behinderung, wird die Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt gewährt. Welches Gesetz greift, richtet sich also nach der Art der Behinderung. Die Abgrenzung erklärt die Entscheidungshilfe § 35a oder § 112.

    Welche Möglichkeiten gibt es je nach Förderbedarf?

    Die rechtlichen Grundlagen gelten nicht nur für eine bestimmte Diagnose. Eine Schulbegleitung kommt grundsätzlich für Kinder in Frage, die in den Schulalltag eingebunden werden sollen, aber wegen einer Behinderung besondere Unterstützung brauchen, um am Unterricht und Schulleben teilhaben zu können. Dazu können Kinder zählen mit:

    • geistiger Behinderung
    • körperlicher Behinderung
    • Autismus-Spektrum-Störung
    • emotionalen oder sozialen Beeinträchtigungen
    • ADHS oder anderen seelischen Beeinträchtigungen

    Die Diagnose allein reicht nicht. Gewährt wird eine Schulbegleitung, wenn sie wegen der Behinderung erforderlich ist, um dem Kind eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    Welche Unterstützung passt zu welchem Bedarf?

    Wie die Schulbegleitung konkret aussieht, hängt vom Förderbedarf des Kindes und von den Anforderungen der Schule ab:

    • Bei körperlichen Einschränkungen: Hilfe bei pflegerischen Aufgaben wie Toilettengang oder Essen sowie Begleitung beim Raumwechsel.
    • Bei geistiger Behinderung: Unterstützung im Unterricht, zum Beispiel Hilfe beim Schreiben und Anleiten zur Mitarbeit.
    • Bei Autismus sowie emotionalen oder sozialen Beeinträchtigungen: Unterstützung sozialer Interaktionen mit Mitschülern, emotionale Unterstützung und Stabilisierung.
    • Bei ADHS und anderen seelischen Beeinträchtigungen: Anleiten zur Mitarbeit und Begleitung in unstrukturierten Situationen wie Pausen und Ausflügen.

    Förderschule oder allgemeine Schule?

    Eine Schulbegleitung ist in NRW sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen möglich. Der Grundgedanke der Inklusion sieht vor, dass Kinder mit und ohne Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden. Die Schulbegleitung unterstützt dabei die Kinder mit Förderbedarf, damit Inklusion gelingen kann.

    Wie kann man eine Schulbegleitung beantragen?

    Der Weg zu einer Schulbegleitung in NRW ist rechtlich geregelt, bedarf jedoch einer sorgfältigen Antragstellung. Der Antrag wird von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten gestellt. Der Prozess umfasst mehrere Schritte:

    • Schritt 1: Bedarf klären: Gemeinsam mit der Schule und ggf. behandelnden Fachleuten wird besprochen, in welchen Situationen das Kind Unterstützung braucht.

    • Schritt 2: Antragstellung: Der Antrag wird beim zuständigen Jugend- oder Sozialamt gestellt.

    • Schritt 3: Bewilligung und Auswahl: Nach der Bewilligung wählen Sie einen Träger, der eine geeignete Schulbegleitung einsetzt.

    Unterlagen und Fristen

    Für die Antragstellung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

    • Ärztliche bzw. fachärztliche Stellungnahme zur Behinderung und zum Unterstützungsbedarf

    • Berichte von Psychologen oder Therapeuten, falls vorhanden

    • Eine Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf

    Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Bearbeitung häufig mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Nach der Antragstellung prüft das zuständige Sozial- oder Jugendamt den Bedarf. Wie lange das dauert, ist je nach Behörde und Fall unterschiedlich.

    Wer trägt die Kosten der Schulbegleitung?

    In NRW trägt Ihre Stadt bzw. Ihr Kreis die Kosten der Schulbegleitung: über das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) oder über das Sozialamt als Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX). Für Familien entsteht kein Eigenanteil.

    Wer ist zuständig?

    Die Zuständigkeit hängt von der Art der Behinderung ab. Liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor, ist das Jugendamt Ihrer Stadt zuständig (§ 35a SGB VIII). Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist das Amt für Soziales beziehungsweise das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises der richtige Ansprechpartner (§ 112 SGB IX).

    Praktische Beispiele aus dem Schulalltag

    Um die Bedeutung der Schulbegleitung im Alltag besser zu verstehen, hier einige typische, frei gewählte Beispiele:

    • Beispiel 1: Ein Kind im Grundschulalter sitzt im Rollstuhl und benötigt Unterstützung beim Wechseln des Klassenraumes und bei Alltagsaktivitäten wie Essen und Toilettengängen. Die Schulbegleitung hilft ihm, sich in der Schule sicher zu bewegen und an allen Aktivitäten teilzunehmen.

    • Beispiel 2: Eine Jugendliche im Autismus-Spektrum braucht vor allem Unterstützung bei der Interaktion mit Mitschülern und Lehrkräften. Die Schulbegleitung hilft ihr, soziale Situationen einzuordnen und mit Anspannung umzugehen.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    1. Wie lange dauert es, bis eine Schulbegleitung bewilligt wird?

    Das hängt von der jeweiligen Behörde, der Vollständigkeit der Unterlagen und dem Einzelfall ab. § 14 SGB IX setzt den Ämtern Fristen für die Klärung der Zuständigkeit und die Entscheidung, in der Praxis dauert es aber oft mehrere Wochen. Mehr dazu in Wartezeiten bei der Schulbegleitung.

    2. Kann die Schulbegleitung jederzeit beantragt werden?

    Ja, Eltern können den Antrag jederzeit stellen. Es ist jedoch sinnvoll, den Bedarf frühzeitig festzustellen, da der Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    3. Ist die Schulbegleitung auch in weiterführenden Schulen möglich?

    Ja, Schulbegleitungen sind auch in weiterführenden Schulen möglich und können über die gesamte Schulzeit hinweg gewährt werden, sofern der Bedarf besteht.

    4. Gibt es eine Schulbegleitung nur in Förderschulen?

    Nein. In NRW kann eine Schulbegleitung sowohl in allgemeinen Schulen als auch in Förderschulen bewilligt werden. Entscheidend ist der individuelle Unterstützungsbedarf des Kindes.

    5. Wie finde ich nach der Bewilligung eine geeignete Schulbegleitung?

    Nach der Bewilligung wählen Sie einen Träger, der die Schulbegleitung stellt. Dabei haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII bzw. § 8 SGB IX). Manche Schulen arbeiten bereits mit bestimmten Trägern zusammen. Fragen Sie außerdem beim zuständigen Jugend- oder Sozialamt nach, welche Träger in Ihrer Region tätig sind.

    Fazit

    Die rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung in NRW sind klar geregelt und bieten eine wertvolle Unterstützung für Eltern und Kinder. Mit der Schulbegleitung erhalten Kinder mit Behinderungen die Möglichkeit, gleichberechtigt am Schulalltag teilzunehmen. Der Weg zur Bewilligung mag aufwendig erscheinen, aber für viele Kinder ist die Unterstützung, die daraus resultiert, die Voraussetzung für gelingende Inklusion.

    Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen

    Sie haben Fragen zur Schulbegleitung in NRW oder möchten Unterstützung bei der Beantragung? Kontaktieren Sie uns, um weitere Informationen zu erhalten. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

    Jonah

    Geschäftsführer von Starke Schultern

    Und jetzt?

    Der nächste Schritt ist kleiner, als Sie denken.

    Egal, ob Sie sich gerade erst informieren oder der Antrag schon läuft: Wählen Sie, was zu Ihnen passt. Für Familien kostenlos.

    Starke Schultern berät Familien vom ersten Gedanken bis zur Bewilligung und kann danach die Schulbegleitung übernehmen.